Schlechte Karten für Ärzte & Co.: BGH bestätigt Bewertungsportal-Rechtsprechungen gleich doppelt

Schlechte Karten für Ärzte & Co.: BGH bestätigt Bewertungsportal-Rechtsprechungen gleich doppelt
11.02.2015184 Mal gelesen
Der BGH hat hinsichtlich möglicher (zivilrechtlicher) Auskunfts- bzw. Löschungsansprüche für Ärzte gegen Betreiber von Bewertungsportalen im Sinne mehrerer bisheriger Rechtsprechungen entschieden. Das Ergebnis der beiden Urteile: Die Portalbetreiber sind zur Auskunft grundsätzlich nicht und zur Löschung nur dann verpflichtet, wenn es sich bei der Bewertung um Schmähkritik oder unwahre Behauptungen handelt.

Schlechte Karten für Ärzte & Co.: BGH bestätigt Bewertungsportal-Rechtsprechungen gleich doppelt
BGH, Urteil v. 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13
BGH, Urteil v. 23. September 2014 - VI ZR 358/13

Der BGH hat hinsichtlich möglicher (zivilrechtlicher) Auskunfts- bzw. Löschungsansprüche für Ärzte gegen Betreiber von Bewertungsportalen im Sinne mehrerer bisheriger Rechtsprechungen entschieden. Das Ergebnis der beiden Urteile: Die Portalbetreiber sind zur Auskunft grundsätzlich nicht und zur Löschung nur dann verpflichtet, wenn es sich bei der Bewertung um Schmähkritik oder unwahre Behauptungen handelt.

Bereits Anfang Dezember 2013 hatte das LG Kiel (5 O 372/13) sich dem OLG Frankfurt (16 U 125/11) angeschlossen und einen Anspruch eines Arztes auf Löschung von User-Kommentaren verneint, weil der Bewertungen (mit Schulnotensystem) als Werturteile durch die Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien (http://www.ra-herrle.de/aerztebewertung-internet-zulaessig/). Zum gleichen Ergebnis - diesmal ging es aber um einen Auskunftsanspruch - kam das LG München I (25 O 23782/12) Anfang Juli 2013. In der Entscheidung verwies das LG ebenfalls auf die Meinungsfreiheit sowie darauf, dass keine gesetzliche Grundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG* gegeben sei, ein Auskunftsanspruch bei fehlendem Einverständnisses des Users mithin nicht bestehe (http://www.ra-herrle.de/bewertungsportal-auskunftsanspruch-aerzte/).

BGH festigt bisherige Rechtsprechungen

In einem Urteil gegen den Portalbetreiber Sanego verneint der BGH ebenfalls einen Auskunftsanspruch eines klagenden Arztes, wie das LG München I mit dem Verweis auf eine fehlende Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 12 Abs. 2 TMG). Im Unterschied zu den anderen Urteilen ging es indes um unwahre Tatsachen, die im Internet veröffentlicht wurden. Insofern habe der Arzt einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch sowie die Möglichkeit, über ein Strafverfahren die Auskunft zu erzwingen. Zivilrechtlich dagegen sei kein Auskunftsanspruch begründet; der Betreiber sei nicht befugt, ohne Einwilligung des anonym gebliebenen Users dessen Personalien herauszugeben (VI ZR 345/13).
In einem anderen Fall hatte ein Arzt gegen das Bewertungsportal jameda geklagt und die Löschung seiner Daten und Bewertungen verlangt. Der BGH hielt dagegen: Die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit wiegen mindestens genauso schwer wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dafür spreche, "dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderliche Information zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner ,Sozialsphäre'", nicht hingegen in seiner Privat- und Intimsphäre. Ein Arzt müsse sich in diesem Bereich "auf Kritik einstellen". Ausgenommen davon blieben aber natürlich Ansprüche auf Löschung und Unterlassung bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder sonst unzulässigen Bewertungen.

Die Urteile des BGH sind alles andere als überraschend, nicht zuletzt deshalb, weil er auch früher bereits ähnlich entschieden hatte (VI ZR 196/08 - "spickmich"-Entscheidung).
*§ 12 Abs. 2 TMG: "Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."