Schenkung Rechtsanwalt gibt Tipps zur Gestaltung lebzeitiger Vermögensübertragungen

Familie und Ehescheidung
01.05.20082249 Mal gelesen
Mit einer schenkweisen Übertragung von Immobilien, Betriebsvermögen und sonstigen Werten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge lassen sich unterschiedliche Ziele verfolgen:

Innerhalb der Familie kann der Anfall von Erbschaftsteuer vermieden werden, wenn zu Lebzeiten die Schenkungsteuerfreibeträge rechtzeitig ausgenutzt werden. In manchen Fällen ist eine Vermögensverschiebung auch aus Haftungsgesichtspunkten opportun. Schließlich fördert eine frühzeitige Teilhabe der nachfolgenden Generation am Familienvermögen bzw. am Familienbetrieb vielfach auch deren Bindung und Verantwortungsgefühl hinsichtlich der geschaffenen Werte.

Um die mit einer Schenkung verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele auch tatsächlich zu erreichen und gleichzeitig den Schenker so zu stellen, dass er seine Großzügigkeit nicht bereuen muss, bedarf es einer fachmännischen vertraglichen Gestaltung. Dabei gilt es unter anderem die folgenden Punkte zu beachten:

1.    Rücktrittsrecht des Schenkers

Gesetzliche Rückabwicklungsansprüche des Schenkers gibt es nur in wenigen Fällen. Für bestimmte Ereignisse wie z.B. die Insolvenz oder das Vorversterben des Schenkers sollte sich der Schenker daher vertraglich ein Rücktrittsrecht sichern.

2.    Nutzungs- und Ertragsrechte des Schenkers

Zur Sicherung der eigenen Versorgung kann sich der Schenker insbesondere an Immobilien einen Vorbehaltsnießbrauch oder ein Wohnrecht sichern. Darüber hinaus kann dem Beschenkten auch eine Auflage oder eine Pflegeverpflichtung vertraglich auferlegt werden.

3.    Erbrechtliche Konsequenzen

Schenkungen haben meist auch erbrechtliche Auswirkungen. Verfügt z.B. ein Schenker entgegen einer erbvertraglichen Verpflichtung, entstehen Ansprüche des erbvertraglich Bedachten. Zudem können Pflichtteilsergänzungsansprüche von Angehörigen oder Erbausgleichsansprüche unter den Erben entstehen. Will der Schenker eine Pflichtteilsanrechnung beim Beschenkten, muss er dies bereits bei der Schenkung anordnen!

4.    Anfechtung der Schenkung durch Gläubiger

Die Verschiebung von Vermögenswerten auf Angehörige und Strohmänner, um sie dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, ist gegebenenfalls nach den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes angreifbar. Hier ist eine frühzeitige Vermögensplanung unerlässlich.

5.    Besonderheiten bei Betriebsvermögen

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, also Unternehmen oder Anteilen, gibt es eine Reihe von - insbesondere steuerlichen - Besonderheiten. So können vor allem schlechte Regelungen von Rückabwicklungs- und Nutzungsrechten zugunsten des Schenkers ungewünschte schenkungs- und ertragssteuerliche Folgen haben.

6.    Familienpool

Bei größeren Vermögenswerten bietet sich die Übertragung von Vermögenswerten auf eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft an, deren Anteile dann teilweise auf Angehörige unentgeltlich übertragen werden. Neben der vertraglichen Absicherung im Rahmen der Schenkung stehen hier weitere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

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