Scheinselbstständigkeit von Notärzten: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Soziales und Sozialversicherung
05.11.20161067 Mal gelesen
Ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich hohe Wellen geschlagen. Angeblich sei es generell verboten, dass Notärzte freiberuflich als Selbstständige tätig sind. Das Bundessozialgericht soll diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt haben.

Unruhe in den Medien

In dem Urteil des LSG ging es um einen Notarzt, der hauptamtlich als Oberarzt bei einem Universitätsklinikum beschäftigt war, und daneben für den örtlichen Träger des Rettungsdienstes Notarztdienste auf selbstständiger Basis durchführte. Beide Parteien hatten eine Statusklärung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt. Die Clearingstelle hatte festgestellt, dass die Notarzttätigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Landessozialgericht erfolglos. Die Aufregung im Rettungswesen und auch in den Medien war groß:

Diese Meldungen sind irreführend. Bei genauem Hinschauen ist die Lage etwas differenzierter zu beurteilen:

1. Der Fall des LSG Mecklenburg ist ein Einzelfall mit einer bestimmten Sachverhaltskonstellation, die nicht 1:1 auf alle Organisationsformen des Rettungsdienstes übertragen werden kann. Richtig ist, dass die Rettungsdienste bundesweit vielfach mit selbstständigen Notärzten arbeiten. Viele Organisationsformen mag man durchaus kritisch sehen. Man muss aber verschiedene Grundkonstellationen unterscheiden, die auch zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können:

  • Es gibt Krankenhäuser mit angegliedertem Rettungsdienst, die ihre versicherungspflichtig beschäftigten Ärzte zusätzlich auf Honorarbasis im Rettungsdienst einsetzen.
  • Zahlreiche Notärzte arbeiten ausschließlich als Freelancer, üben also den Notarztdienst hauptberuflich selbstständig  an unterschiedlichen Standorten aus,
  • Niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis übernehmen gelegentlich an Wochenenden die eine oder andere Schicht im Rettungsdienst, um sich etwas hinzu zu verdienen.

2. Jeder Fall ist einzeln zu beurteilen. Das bedeutet: Nicht nur jeder Arzt muss einzeln betrachtet werden, sondern jeder einzelne Auftrag jedes einzelnen Arztes. Darauf hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern in den Gründen seiner Entscheidung sogar ausdrücklich hingewiesen. Es heißt dort:

"Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen (Anmerkung: gemeint ist der Notarzt) sind darüber hinaus die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrages. (.) Wertungsmaßstab ist jeweils der einzelne vergebene Auftrag im Hinblick auf die oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien..."

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2015 - L 7 R 60/12

Damit knüpft das LSG an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, das in seinen Entscheidungen immer von folgendem Grundsatz ausgeht: "Maßgebend sind die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags"

Vgl. BSG - Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

Schon aufgrund dieser einzelfallorientierten Rechtsprechung kann aus dem Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern kein Verbot der Selbstständigkeit im Rettungsdienst abgeleitet werden. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten.

3. Das BSG hat sich mit der Sache gar nicht befasst. Das Landessozialgericht hatte die Revision zum Bundessozialgericht gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen hatte die Klägerpartei Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat das BSG zurückgewiesen, weil in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen worden sei, was die Zulassung der Revision rechtfertige.

Das BSG hat also in der Sache selbst gar nicht entschieden und schon gar nichts verboten. Im Übrigen gibt es inzwischen mehrere Sozialgerichtsentscheidungen, die in Einzelfällen das Vorliegen einer "echten" Selbstständigkeit bei Notärzten ausdrücklich bestätigt haben.

Wie geht es weiter?

Die o.g. Pressemeldungen verwirren und sind nicht korrekt: Selbstständigkeit im Rettungsdienst ist nicht verboten. Notarztdienst sollte auch nicht pauschal als "Schwarzarbeit" etikettiert werden. Das heißt aber nicht, dass das Problem der Scheinselbstständigkeit im Rettungswesen nicht existiert. Wichtig ist eine differenzierte Betrachtung.

Dabei muss zunächst ein Missverständnis ausgeräumt werden: Den Universal-Selbstständigen gibt es nicht. Jedes einzelne Auftragsverhältnis muss individuell betrachtet werden.

Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht exakt definiert. Die Sozialgerichte haben in ständiger Rechtsprechung eine Fülle von Kriterien entwickelt, nach denen in jedem einzelnen Fall die Grenzziehung vorzunehmen ist. Mit Hilfe dieser Kriterien ist abzuwägen, ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig ist. Sofern die Rettungsdienste sich nicht von dem Modell des selbstständigen Notarztes verabschieden wollen, werden sie nicht umhinkommen, sich jeden einzelnen Fall genau anzusehen. Ggf. muss eine Statusklärung beantragt werden, um Rechtssicherheit zu erzielen. Dabei kann es taktisch u.U. sogar sinnvoll sein, diesen Antrag nicht bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, sondern bei der Einzugsstelle der Krankenkasse zu stellen. Denn die Krankenkassen sind nicht nur Beitragsempfänger, sondern zugleich auch Kostenträger des Rettungsdienstes, denn sie zahlen u.a. die Notarzteinsätze und haben ein Interesse daran, diese Kosten möglichst gering zu halten. Die Einzugsstellen haben neben der Clearingstelle den gesetzlichen Auftrag, über die Versicherungspflicht zu entscheiden (§ 28h SGB IV).

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de