Scheinselbstständigkeit oder Sozialversicherungspflicht bei freiberuflichen Dozenten und Coaches im Dienst großer Bildungsträger

Soziales und Sozialversicherung
20.04.20143345 Mal gelesen
Lehrer, Dozenten und Coaches, die auf Honorarbasis für größere Bildungseinrichtungen tätig sind, geraten zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger.

Die Prüfungen zeigen, soweit wir dies beobachten können, ein Muster: Im Rahmen der im Abstand von vier Jahren turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfung werden zunächst die regulär zur Sozialversicherung angemeldeten festangestellten Mitarbeiter geprüft. Dieser Prüfungsteil wird durch einen Prüfbescheid abgeschlossen. Zugleich wird angekündigt, dass eine gesonderte Prüfung dahingehend erfolgen soll, ob die freiberuflichen Dozenten/Lehrer/Coaches abhängig und damit beitragspflichtig beschäftigt sind. Der genaue Zeitpunkt dieser Prüfung bleibt zunächst offen. Da die Zahl der freien Mitarbeiter bei einigen Bildungsträgern recht hoch ist, sollen die Prüfungen außerdem nur stichprobenmäßig erfolgen und das Ergebnis auf alle weiteren Mitarbeiter übertragen werden. Zum Teil werden den Betrieben auch Vergleichsvereinbarungen dahingehend angeboten, dass diese anerkennen sollen, dass die freien Mitarbeiter tatsächlich abhängig und damit künftig beitragspflichtig beschäftigt sind, wofür im Gegenzug für die Vergangenheit nur ein reduzierter Pauschalbeitrag gefordert wird. Damit soll möglicherweise der Prüf- und Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden.

Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen verfahrensrechtlich durchaus bedenklich ist, bedeutet es, sofern die Vergleiche nicht zustande kommen, für die betroffenen Bildungsträger eine erhebliche Unsicherheit. Denn der Zeitpunkt der konkreten Prüfung sowie das Ergebnis bleiben offen. Es besteht ein erhebliches und mitunter sogar existenzbedrohendes Beitragsrisiko.

In diesen Fällen ist es wichtig, auf der Einhaltung der Verfahrensregeln zu bestehen. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Feststellung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse auf das Ergebnis einer Stichprobenprüfung zu stützen und unterschiedslos auf eine Vielzahl von Auftragsverhältnissen zu übertragen. Zwar dürfen die Betriebsprüfer bei bestehenden und ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen die Einhaltung der Beitragspflichten stichprobenmäßig prüfen (§ 11 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung - BVV). Dies gilt aber nicht automatisch auch umgekehrt. Die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verlangt eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung. Eine Ausnahme mag gelten, wenn der Auftraggeber offenkundig und bewusst eine Meldung zur Sozialversicherung unterlassen hat und kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass Scheinselbstständigkeit vorliegt. Darum geht es in diesen Fällen aber nicht.

Zum anderen wäre in solchen Fällen zu überlegen, ob nicht für die Zukunft die Vertragsverhältnisse modifiziert und der Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zur Statusklärung vorgelegt werden. Zwar ist für die Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses immer nur ein Versicherungsträger zuständig. Durch die Einschaltung der Clearingstelle lässt sich also keinesfalls das Ergebnis einer bereits für einen konkreten Zeitraum laufenden Betriebsprüfung aushebeln. Gegen eine Statusklärung spricht jedoch nichts, sofern sich diese auf einen künftigen, von der Betriebsprüfung nicht erfassten Zeitraum erstreckt.

Die Clearingstelle erkennt unter bestimmten Voraussetzungen die Selbstständigkeit von Dozenten an. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Gesetzgebung zur Sozialversicherung selbst anerkennt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. Denn § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Daraus schließt das BSG, dass Lehrer und Dozenten durchaus selbstständig tätig sein können. Dies wird man auch auf Coaches übertragen können, sofern ihre Tätigkeit lehrende Elemente enthält. (vgl. BSG - 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R)

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