Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe – freie Mitarbeit eines Architekten – Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Soziales und Sozialversicherung
02.06.2013961 Mal gelesen
Der Einsatz von Honorarkräften kann unkalkulierbare Risiken enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer zum Kreis der klassischen Freiberufler zählt, wie folgender Fall zeigt:

Ein Unternehmen der Bauwirtschaft beauftragte jahrelang einen externen Architekten mit der Steuerung diverser Projekte. Als die deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 die turnusmäßige Betriebsprüfung durchführte, wurde festgestellt, dass dieser Architekt während einer begrenzten Zeitspanne keinen sonstigen Auftraggeber hatte. Die deutsche Rentenversicherung nahm dies zum Anlass, dieses Intervall als abhängige Beschäftigung zu werten und kündigte an, für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.09.2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 24.150,33 EUR nachzufordern. Als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wertete sie unter anderem

  •  Das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos
  • die Teilnahme an Besprechungen (!)
  • Eine Bezahlung nach Stundenlohn
  • die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln
  • die Teilnahme an Schulungen eines Kunden

In einer ausführlichen Stellungnahme wurde deshalb zunächst anhand der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit dargelegt, dass sich am Charakter der Selbstständigkeit nichts geändert hatte. Daraufhin kam es zu einer Besprechung des Falles mit Vertretern des Betriebsprüfdienstes, an der auch der betroffene Architekt, der ein eigenes Büro in einem anderen Bundesland unterhält, teilnahm. In diesem Gespräch konnten die Merkmale der Selbstständigkeit für die Prüfer nachvollziehbar dargestellt werden, so dass die angekündigte Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgegeben wurde.

Der Fall ging glimpflich aus, zeigt jedoch, dass es grundsätzlich ratsam sein kann, vor der Beauftragung von Honorarkräften ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (so genanntes Anfrageverfahren, § 7A SGB IV) durchzuführen, um vor Erteilung des ersten Auftragsrechtsicherheit zu erhalten.

 

Dokumentation:

Anhörungsschreiben vom 17.12.2012

Stellungnahme vom 31.1.2013

Prüfbescheid vom 20.2.2013

 

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