Scheinselbstständigkeit bei Solo-Selbstständigen, Existenzgründern, Ich-AG’s, Freiberuflern, Freelancern und sonstigen Einzelunternehmern

Sozialversicherungsrecht
31.12.20131326 Mal gelesen
Die einen wollen keinen Chef über sich, andere der Arbeitslosigkeit entkommen, kostenbewusste Betriebe verlagern Tätigkeiten auf freie Mitarbeiter. Die Existenzgründungszuschüsse der Hartz-Reformen und die teilweise Aufhebung des Meisterzwangs haben den Trend zur Selbstständigkeit verstärkt.

Das Statistische Bundesamt stellte für 2012 einen Höchststand bei der Zahl der Selbstständigen fest:

vgl. Martin und Marder-Puch: Selbstständigkeit in Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt 2013

Die Tückern der Solo-Selbstständigkeit haben uns in unserer Praxis in letzter Zeit wiederholt beschäftigt.  Dies betrifft insbesondere die Sozialversicherung. Z.B. kam es in der Vergangenheit dazu, dass Personen, die als "Ich-AG" gefördert und damit von der Bundesagentur für Arbeit als Selbstständige anerkannt wurden, von den Rentenversicherungsträgern bei Betriebsprüfungen dennoch als Scheinselbstständige angesehen wurden. Dies hatte zur Folge, dass von den Auftraggebern hohe Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert wurden. Der Gesetzgeber musste darauf reagieren. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 7 Abs. 4 SGB IV eine Regelung mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421m des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbstständig tätige."

Mit dieser Regelung sollte ausdrücklich vermieden werden, dass die unterschiedlichen Sozialversicherungsträger (Bundesagentur für Arbeit einerseits, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits) zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer "Ich-AG" kommen. Diese Klausel wurde jedoch mit Wirkung vom 1.7.2009 wieder aufgehoben, weil zugleich auch die Regelung über den Existenzgründungszuschuss auslief.

Die Unsicherheit ist geblieben: Nicht überall wo Selbstständigkeit draufsteht, ist auch Selbstständigkeit drin. Immer häufiger ist zu beobachten, dass die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherungsträger selbst dann Solo-Selbstständige als abhängig Beschäftigte einstufen und von den Auftraggebern hohe Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) ausdrücklich wollen und übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Selbstständigkeit besteht. Hier hilft es in vielen Fällen auch nicht, dass der Auftragnehmer eine Gewerbeanmeldung und die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten nachweist.

Denn die Sozialversicherung nimmt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung vor und prüft in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit, nicht die vertraglichen Regelungen. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf eine Eingliederung in den Betrieb und eine Tätigkeit nach Weisungen hindeuten, spricht aus Sicht der Versicherungsträger überwiegendes gegen eine Selbstständigkeit.

Betroffene Branchen und Berufe sind vor allem Kleinunternehmer und Kleinhandwerker im Baugewerbe, handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen, Reparaturarbeiten, Gartenpflege, Transportunternehmer und Kurierdienste, einfache Tätigkeiten im Vertrieb (z.B. selbstständige Call-Center-Agenten), Gebäudereinigung und die Gastronomie (z.B. Mietköche).

Das Risiko der Beauftragung von Solo-Selbstständige ist ein Doppeltes: Der Auftraggeber, der ohne Rechtssicherheit Aufträge an Einzelunternehmer vergibt, riskiert deren nachträgliche Veranlagung zur Sozialversicherung und hohe Beitragsnachforderungen, der Auftragnehmer den Erhalt von Folgeaufträgen. Beides kann die Existenz gefährden.

Auch in diesen Fällen hilft nur eine rechtzeitige Statusklärung vor Erteilung eines Auftrages und ggf. die rechtssichere Gestaltung der Zusammenarbeit. Das Bundessozialgericht weist in seiner Rechtsprechung regelmäßig darauf hin, dass es im Interesse aller Beteiligten, d.h. nicht nur der Versicherungsträger sondern auch der Versicherten liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist. Eine rückwirkende Betrachtung sei mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar.

Bundessozialgericht - 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R und 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R

Es gilt also, sich im Vorhinein über alle Aspekte des sozialversicherungsrechtlichen Risikos Klarheit zu verschaffen. Welche Prüfverfahren es gibt, erfahren Sie hier: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/statusklaerung-welche-pruefverfahren-gibt-es

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