Scheinselbstständig – wie erkennen?

Scheinselbstständig – wie erkennen?
13.01.2016214 Mal gelesen
Nur wer das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selber trägt und sich seine Arbeitszeit frei einteilen kann, ist tatsächlich selbstständig. Wer von Scheinselbstständigkeit betroffen ist, kann eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und notfalls auch klagen.

Es gibt eine Reihe von Kriterien, mit denen sich sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer einen Überblick verschaffen können, ob ggf. eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Von Scheinselbstständigkeit wird immer dann gesprochen, wenn Personen gegenüber dem Staat als selbstständige Unternehmer auftreten, in Wirklichkeit aber wie ein Festangestellter arbeiten.

Ein zentrales Kriterium von Selbstständigkeit ist, dass der betroffene Auftragnehmer überwiegend selbst bestimmen kann, wie, wann und von wo aus er seinen Auftrag erledigt - er arbeitet also nicht weisungsgebunden. Neben seiner eigenen Arbeitskraft setzt er in der Regel auch Eigenkapital ein.

Ein Indiz für eine mögliche Scheinselbstständigkeit kann beispielsweise die Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber sein, für den der Auftragnehmer die gleichen Aufgaben erledigt wie ein angestellter Kollege. Entscheidend ist außerdem, inwieweit der Auftragnehmer in die Abläufe der Firma integriert ist. Wer beispielsweise in den Räumen des Auftraggebers von dessen Firmencomputerb aus arbeitet und stets straffe Zeitvorgaben zu erfüllen hat, ist vermutlich eher scheinselbstständig.

Für Erwerbstätige ist eine Scheinselbstständigkeit meist ein schlechter Deal. So führt der Auftraggeber keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung ab. Scheinselbstständige müssen sich somit selbst krankenversichern und haben später geringere Rentenansprüche. Außerdem haben sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, bezahlte Krankheitstage oder gar Kündigungsschutz.

Wollen Scheinselbstständige Arbeitnehmern gleichgestellt werden, kann der Gang zur Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein. Hier wird geprüft, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Ist dies der Fall, hat der Scheinselbstständige fortan die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normaler Arbeitnehmer. Außerdem tritt die jeweilige Kasse an den Arbeitgeber heran und zieht die Beiträge nachträglich ein - unter Umständen für mehrere Jahre: ein teures Vergnügen!

Lehnt der Arbeitgeber trotz Statusfeststellung der Rentenversicherung einen geregelten Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Mitarbeiter ab, kann dieser klagen. Allerdings muss er dabei vor Gericht nachweisen können, dass er tatsächlich als Arbeitnehmer tätig ist und nicht als Selbstständiger.

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