Scheinselbständigkeit, was ist das? Gibt es scheinselbständige Unternehmer?

Scheinselbständigkeit, was ist das? Gibt es scheinselbständige Unternehmer?
09.11.2016221 Mal gelesen
Der Begriff der Scheinselbständigkeit ist ebenso geläufig wie irreführend

Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung faktisch so betrieben wird, als handele es sich um eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit. Sogenannte Scheinselbständigkeit beruht praktisch entweder auf der Unkenntnis der Beteiligten oder auf der Absicht, Sozialversicherungsbeiträge zu "sparen".

Der Begriff der Scheinselbständigkeit ist "schief". Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen besagen im Kern folgendes: Wer abhängig beschäftigt ist, ist zwingend sozialversichert. Die Sozialversicherungspflicht kann nicht gewillkürt (z.B. durch Vertrag) herbeigeführt oder abbedungen werden kann, sondern tritt von Gesetzes wegen(!) ein (Pflichtversicherungsprinzip). Die entscheidende Frage lautet daher allein: Beschäftigter oder nicht?

Wer ist nun Beschäftigter? Die wichtigsten Kriterien für eine Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind die Eingliederung in einen Betrieb, Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit, unabhängig vom Bestehen eines schriftlichen Arbeitsvertrages und/oder dessen Inhalt. Der typische Selbständige ist, wer keines dieser Kriterien erfüllt und ein mit der Tätigkeit verbundenes wirtschaftliches Risiko trägt (Unternehmerrisiko).

Herrscht im konkreten Einzelfall über die Beschäftigteneigenschaft Unsicherheit, kann Rechtssicherheit dadurch herbeigeführt werden, dass man bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) ein Statusfeststellungsverfahren betreibt, indem man schriftlich die Entscheidung darüber beantragt, ob eine Beschäftigung vorliegt (Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV; auch Krankenkassen sind prüfungsbefugt, § 28h SGB IV). Die Behörde entscheidet durch Feststellungsbescheid. Dieser ist anfechtbar und gerichtlich - durch die Sozialgerichte - nachprüfbar.

Ein klassischer Fall des "scheinselbständigen" Unternehmers ist der eines GmbH-Geschäftsführers, der zugleich GmbH-Gesellschafter ist, und dessen Beteiligung am Gesellschaftskapital unter 50% beträgt. Ein solcher Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung in seiner Geschäftsführertätigkeit  in der Regel weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt - mit der praktsich oftmals teuren Folge der Sozialversicherungspflicht.