Scheinselbständige in der gesetzlichen Sozialversicherung

Soziales und Sozialversicherung
03.06.2014459 Mal gelesen
Im Erwerbsleben treten Scheinselbständige als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der SV als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer.

Zu unterscheiden ist zwischen § 84 HGB einerseits, wonach selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann und § 7 SGB IV, wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich anhand bestimmter Anhaltspunkte zu beurteilen ist.

 Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht etwa auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung. Die Rechtsprechung hat die folgenden Abgrenzungsmerkmale entwickelt, deren Vorliegen für eine abhängige Beschäftigung gelten können:

  1. Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450 EUR übersteigt.
  2. Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Erwerbstätige für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Erkennt der Auftraggeber nicht, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, trägt er ein erhebliches Risiko. Denn im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund kann diese den Sachverhalt anders beurteilen, was zu einer erheblichen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen kann. Hierbei wird der Auftraggeber dann wohl auch einen erheblichen Anteil der Arbeitnehmeranteile zu tragen haben, da diese nur für die letzten drei Lohn- und Gehaltsperioden vom Arbeitnehmer gefordert werden können.

Das wichtigste Merkmal für eine Arbeitnehmereigenschaft liegt vor, wenn der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig ist. Liegen Merkmale sowohl einer Beschäftigung als auch einer Selbstständigkeit vor, entscheiden die überwiegenden Merkmale.

 Bestehen Zweifel an dem Vorliegen von Versicherungspflicht oder wollen sich die Beteiligten rechtlich absichern, können sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen.

Wird bei einem bislang als selbstständig eingeordneten Auftragnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gelten für die Beitragsberechnung die allgemeinen Grundsätze wie für alle Arbeitnehmer. Die Beiträge sind aus den erzielten Einnahmen zu berechnen und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufzubringen.

Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB IV (alter Fassung) bereits im Jahr 1999 unanfechtbar festgestellt worden sind, genießen Bestandsschutz. Sie können nicht rückwirkend aufgehoben werden. Diese Bescheide können nur auf Antrag der Beteiligten und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.