Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
14.03.20151028 Mal gelesen
Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Kann man Kosten eines Scheidungsverfahrens von der Steuer absetzen?


Die Antwort lautet: "ursprünglich ja". Ehescheidungskosten wurden bereits seit den 60er Jahren vom BFH als nach § 33 EStG abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen angesehen.
Der Bundesgesetzgeber hat diese Möglichkeit beseitigt und in § 33 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab dem 30.06.2013 folgenden Satz 4 angefügt:
"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (#Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Damit sollten die Absetzungsmöglichkeiten gestrichen werden. Daher entscheiden immer mehr Finanzgericht dahingehend, dass eine Abzugsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist (so zuletzt das Niedersächsische Finanzgericht am 18.02.2015; Az. 3 K 297/14).
Dennoch sollten solche Kosten auch weiterhin auf jeden Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Einzelne Finanzgerichte (so z.B. das Finanzgericht Rheinland Pfalz mit Urteil vom 16.10.2014; Az. 4 K 1976/14 und das Finanzbericht Münster mit Urteil vom 21.11.2014; Az. 4 K 1829/14) haben entschieden, dass auch nach Änderung des Gesetzes Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können und die Revision zum BFH zugelassen. Aus diesem Grund hat auch das Niedersächsische Finanzgericht die Revision zuglassen. Der BFH wird daher irgendwann entscheiden, ob tatsächlich der Abzug tatsächlich nicht mehr möglich ist (Az. der schwebenden Verfahren: VI R 81/14 und VI R 66/14). Eine solche Entscheidung hätte aber nur und ausschließlich Wirkung für die dort entschiedenen Verfahren. Daher ist es zwingend nötig, die Kosten in der Steuererklärung zu veranlagen und später, falls der BFH die Abzugsfähigkeit bestätigt, sich auf diese Entscheidungen zu berufen. Lehnt das Finanzamt die Abzugsfähigkeit ab, muss notfalls auch ein Einspruch oder sogar eine Klage erwogen werden, um die Möglichkeit der Berücksichtigung aufrecht zu erhalten. Werden die Kosten nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht, kann dies später, auch wenn der BFH den Abzug weiterhin zulässt, nicht mehr nachgeholt werden.

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht