Scheidung türkischer Eheleute in der BRD nach deutschem BGB-Recht

Scheidung türkischer Eheleute in der BRD nach deutschem BGB-Recht
21.06.2016239 Mal gelesen
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei türkischen Eheleuten ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. a (1. Spiegelstrich) VO (EG) 2201/2003 vom 27. November 2003. (Brüssel IIa-VO).
    • In einer Beschluss-Entscheidung des OLG Stuttgart vom 3.4.2012, 17 UF 352/11 waren die Parteien Türken. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehescheidung wurde hier noch nach türkischem Recht beurteilt (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), wobei nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch dessen internationales Privatrecht anzuwenden ist (vgl. Palandt-Thorn, EGBGB, 71. Aufl., Art. 4 Rn. 1).
    • Nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB)  ist jeder der Ehegatten berechtigt, den Scheidungsantrag zu erheben, sofern die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass dem Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. (U.a.) Hiernach hat das OLG damals die Entscheidung getroffen und nicht nach deutschem Scheidungsrecht. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsbegehr unter besonderen Umständen jedoch widersprechen.
    • Ein Trennungsjahr wäre nach türkischem Recht aber gerade  nicht erforderlich, anders als im deutschen Familienrecht!
    • Die Entscheidung auf Grundlage TR-Rechts des OLG Stuttgart dürfte heute so nicht mehr fallen, da türkische Ehen in Deutschland mittlerweile nach deutschem Recht (EU) Nr.1259/2010)(ROM III- Verordnung), geschieden werden Die Verordnung ist seit Juni 2012 in Kraft.