Schadensersatzanspruch in Filesharing-Verfahren

Abmahnung Filesharing
05.12.2011400 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat erstmals Bedenken gegen Schadensersatzhöhe in Filesharing-Prozess geäußert.

Im Gerichtsbezirk Köln wurde bis heute der abmahnenden Musikindustrie ohne nähere Begründung oder Nachweis ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 Euro pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen. Die klagenden Parteien beriefen sich hierbei immer wieder auf den GEMA Tarif VR W I.

Das OLG Köln äußert nun erstmals Bedenken gegen die Schadensersatzhöhe (Hinweis- und Auflagenbeschluss v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11). Der 6. Zivilsenat stellt die Heranziehung des GEMA Tarifs VR W I in Frage. Das Gericht teilt mit, der Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand habe, sei grundsätzlich geeigneter zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren. Im Übrigen müsse der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Nachweisen dargelegt werden.

Für Filesharer könnte dies von erheblicher Bedeutung sein, denn zum einen sieht der GEMA Tarif VR-OD 5 "lediglich" eine Mindestlizenz in Höhe von 0,1278 Euro pro Zugriff auf einzelne Titel vor und zum anderen wird der Vortrag der abmahnenden Musikindustrie nicht ohne nähere Angaben als korrekt und wahr unterstellt.