Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei sog. Schrottimmobilien möglich

Kredit und Bankgeschäfte
29.02.20081336 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung am 26.02.2008 (Urt. v. 26.02.2008 - XI ZR 74/06) klargestellt, dass Erwerber sog. Schrottimmobilien Schadensersatz aufgrund einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz von der die Immobilie finanzierenden Bank verlangen können.

Der BGH macht einen solchen Anspruch allerdings von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss die finanzierende Bank an der unterbliebenen Widerrufsbelehrung, welche eine Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht darstellt, ein Verschulden treffen. Diese Voraussetzung dürfte in vielen Fällen für den Erwerber eine überwindbare Hürde auf dem Weg zum Schadensersatz sein.

Viel problematischer dagegen ist für den Erwerber die Erfüllung der zweiten Voraussetzung. Der Käufer einer solchen Immobilie muss nach Auffassung des BGH nachweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht die auf den Abschluss der Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung auch tatsächlich widerrufen hätte. Der Erwerber kann sich demnach nicht auf die widerlegliche Vermutung zurückziehen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung in jedem Falle seine Willenserklärung widerrufen hätte.

Damit widerspricht der BGH der Auffassung des Berufungsgerichts, welches unter Verweisung auf die Rechtsprechung des  EuGH und den Inhalt der Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG die Annahme einer solchen widerleglichen Vermutung im Hinblick auf einen effektiven Verbraucherschutz für erforderlich gehalten hat.

Betrachtet man den Inhalt der genannten Richtlinie sowie die Rechtsprechung des EuGH, so sprechen gute Gründe für die Annahme, dass ein effektiver Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung in einer Haustürsituation nicht gewährleistet ist, wenn er im konkreten Fall nachweisen muss, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung auch tatsächlich seine auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen hätte.

Gemäß dem Inhalt der Richtlinie ist der jeweiligen Mitgliedsstaat jedoch gehalten, im Falle der Verletzung der Belehrungspflicht durch innerstaatliche Vorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbrauchers vorzusehen. Wenn dem Verbraucher durch die Entscheidung des BGH nunmehr die Beweislast im Hinblick auf die Widerrufserklärung im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung auferlegt wird, so erschwert dies naturgemäß die Möglichkeit des Verbrauchers wirksam seine Rechte durchzusetzen. Insofern bestehen berechtigte Zweifel, ob eine solche Anforderung den europäischen Vorgaben an den Verbraucherschutz entspricht.

Die Anwendung einer von dem Berufungsgericht angenommenen widerleglichen Vermutung ist dem deutschen Recht auch nicht fremd. Der BGH selbst stellt eine solche Vermutung in ständiger Rechtsprechung im Falle der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten auf. Der Schädiger ist dafür beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, der Geschädigte also trotz Aufklärungspflichtverletzung z.B. die Kapitalanlage gezeichnet hätte. Umso weniger nachvollziehbar ist es, weshalb der BGH im Falle der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung, andere Anforderungen stellt.

Angesichts dessen ist anzunehmen, dass hinsichtlich dieser Rechtsfrage trotz der Entscheidung des BGH noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Möglicherweise wird sich der EuGH sehr bald mit der Beurteilung dieser Frage auseinanderzusetzen haben, nämlich dann wenn ein deutsches Gericht - unter Umständen sogar das Berufungsgericht, an welches die Angelegenheit durch den BGH zurückverwiesen worden ist - diesem diese Frage zur Vorabentscheidung vorlegen sollte.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Erwerber sog. Schrottimmobilien durch diese Entscheidung des BGH nun grundsätzlich auch wegen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz Schadensersatz von der finanzierenden Bank verlangen können. Insofern ist es eine begrüßenswerte Entscheidung aus Sicht des Verbraucherschutzes. Ein Wermutstropfen bleibt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Verbraucher zum Nachweis des Widerrufs im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung verpflichtet ist.

Nichtsdestotrotz werden angesichts dieser Entscheidung viele Käufer vergleichbarer Immobilien gesteigerte Chancen haben, Ansprüche gegen die finanzierende Bank geltend machen zu können. Ihnen ist daher anzuraten, sich zeitnah von einem auf dem Rechtsgebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die Erfolgschancen in ihrem konkreten Fall beraten zu lassen.