Schadensersatz wegen Abwerben von Arbeitnehmern

Arbeit Betrieb
29.09.2012479 Mal gelesen
Wer als Unternehmern Arbeitnehmer abwirbt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig und muss Schadensersatz zahlen. Das gilt aber nur, wenn die Höhe des Schadens hinreichend dargelegt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Vorliegend wurde über das Vermögen der früheren Muttergesellschaft eines Unternehmens Insolvenz angemeldet und die Geschäftsanteile veräußert. Im Folgenden verlangte das Unternehmen von einem Konkurrenten Schadensersatz in Höhe von 46 Millionen Euro, weil er auf wettbewerbswidrige Weise die Führungskräfte abgeworben und Arbeitsverträge geschlossen habe. Dies habe dazu geführt, dass Verluste in dieser Größenordnung eingetreten seien.

 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. 10 AZR 370/10) ab. Die Richter begründeten das damit, dass auch für die Schätzung der Höhe des Schadens hinreichende Tatsachen vorgetragen werden müssen. Geschieht dies nicht- wie im vorliegenden Fall, so darf die Klage auch dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn ein Unternehmen auf wettbewerbswidrige Weise Arbeitnehmer abgeworben hat. Hier braucht das Gericht keine eigene Schätzung des Schadens "ins Blaue" vornehmen und stattdessen den Standpunkt vertreten, dass kein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten ersichtlich ist.

 

Das Abwerben von Arbeitnehmern ist normalerweise erlaubt. Anders ist das allerdings dann, wenn es unter besonderen Umständen geschieht. Dann verstößt die Abwerbung gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG. So darf es nicht darum gehen, den Geschäftsbetrieb des Konkurrenten zum Erliegen zu bringen und dadurch quasi in den Ruin zu treiben. Ebenso wenig dürfen die Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet werden.

 

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