Schadensersatz: Unzureichende Mustergüteanträge führen nicht zur Verjährungshemmung

Schadensersatz: Unzureichende Mustergüteanträge führen nicht zur Verjährungshemmung
25.06.201599 Mal gelesen
Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern unterliegen der Verjährung. Wer nicht rechtzeitig handelt, kann seine Forderungen nicht mehr durchsetzen. Unzureichende Mustergüteanträge reichen zur Verjährungshemmung nicht aus. Das entschied der BGH mit Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 189/14 -, - III ZR 191/14 -, - III ZR 198/14 -, - III ZR 227/14).

In dem konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über Schadensersatzforderungen von Anlegern, die sich zwischen 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten und Schadensersatz geltend machen wollten, zu entscheiden. Um die Verjährung der Ansprüche zu hemmen, hatten sie Güteanträge eingereicht. Diese waren nach Ansicht des BGH jedoch unzureichend. Denn sie enthielten nur die Namen der Kläger und die Bezeichnung der Fondsgesellschaften. Daher seien die Forderungen bereits verjährt.

"Güteanträge von der Stange führen nicht zur Hemmung der Verjährung. Der BGH hat Kriterien festgelegt, die ein Güteantrag mindestens enthalten sollte, damit Verjährungshemmung eintritt", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Insbesondere muss ein Güteantrag demnach die Kapitalanlage und die Zeichnungssumme konkret benennen, den Beratungszeitraum zumindest ungefähr festlegen, den Hergang der Beratung grob umreißen sowie das angestrebte Verfahrensziel so nennen, dass sich der Anspruchsgegner auf Art und Umfang der Forderung einrichten kann. Diese Ansprüche erfüllten die Güteanträge in dem Fall vor dem BGH nicht.

"Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten also nach Möglichkeit schnell handeln und die Durchsetzung ihrer Forderungen nicht auf die lange Bank schieben. Denn dann kann es passieren, dass auch berechtigte Schadensersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und dadurch viel Geld verloren wird. Ratsam ist es daher, sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung zu holen", empfiehlt Cäsar-Preller.

Anleger, die sich an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds beteiligt haben, haben häufig die Möglichkeit wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. So hätten sie beispielsweise über die Risiken ihrer Kapitalanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Cäsar-Preller: "Erfahrungsgemäß ist das häufig nicht geschehen. Daher sollten betroffene Anleger handeln."

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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