Schadensersatz eines Kindes bei Sparbuchabhebungen durch einen Elternteil

Familie und Ehescheidung
11.03.2015529 Mal gelesen
Im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten oder Kindeseltern wird häufig beklagt, dass sich ein Elternteil an den Sparguthaben der Kinder bedient und diese für eigene Zwecke verwendet hat. Das OLG Bremen hat nun darüber entschieden und einen Anspruch der Kinder auf Rückgabe bestätigt.

Schadensersatz des Kindes bei Sparbuchabhebungen durch einen Elternteil gemäß § 1664 BGB

Im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten oder Kindeseltern wird häufig beklagt, dass sich ein Elternteil an Sparguthaben der Kinder bedient und diese für eigene Zwecke abgehoben hat.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte nun über diese Konstellation zu entscheiden, vgl. Az 4 UF 112/14, Beschluss vom 3. Dezember 2014.

In diesem Fall haben die beiden minderjährigen Kinder ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da er von ihren Sparbüchern verschiedene Abbuchungen vorgenommen und diese nur zum Teil wieder durch Einzahlungen ausgeglichen hat.

Das Gericht hat entschieden, dass den Kindern ein Schadensersatz gegenüber ihrem Vater gemäß § 1664 BGB zusteht. Obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur den Maßstab der Sorgfaltspflichten bestimmt, ist ihr zugleich eine selbständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Kinder gegen seine Eltern zu entnehmen. Die Kinder können ihre Eltern daher gemäß § 1664 BGB wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen.

Von der elterlichen Sorge ist neben der Personensorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB auch die Vermögenssorge umfasst. Die Vermögenssorge umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Verwaltung hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Geld ist nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben für das Kind bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB). Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, das Geld der Kinder nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge stellt eine fremdnützige Verwaltung des Kindesvermögens dar mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.

In dem vom OLG Bremen zu entscheidenden Fall hatte der Kindesvater argumentiert, er habe mit dem Geld für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Er behauptete, dass die Kindesmutter mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen sei. Diese Argumentation hat das Gericht jedoch nicht anerkannt, weil Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist. Aus diesem Grunde musste der Vater den Kindern die abgehobenen Gelder als Schadensersatz zurück erstatten.

Astrid Weinreich

-Fachanwältin für Familienrecht-