Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung
02.12.2016444 Mal gelesen
"Da wird sich mancher Arbeitgeber doch die Augen reiben!"

Auch Rechtsanwalt Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT in Neuss, wundert sich über die Rechtsstilblüte, die ein aktuelles Urteil des LAG Köln treibt: Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat. 

Das LAG zieht bei der Festsetzung der Summe auch keinen arbeitsrechtlichen Paragrafen heran, sondern die entsprechenden Zeilen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sich mit Ansprüchen eines Gläubigers beim Verzug einer Entgeltforderung befasst. Laut Schwarz müsse das Gericht auch noch einen Schritt weitergehen und nicht nur die 40 Euro Pauschale festlegen, sondern gleich eine Schadensersatzforderung dazu empfehlen. Auch hier gibt es entsprechende Hinweise im BGB, die bislang nicht bei ausbleibender Lohnforderung Anwendung fanden.

Schwarz: "Natürlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf pünktliche Lohnzahlung aber insbesondere in kleineren Betrieben kann es da schon mal zu Verzögerungen kommen. Das Einfordern von 40 Euro sollte dem Betriebsklima nicht sehr zuträglich sein! Ein Betrieb mit 100 Mitarbeitern kommt da auf 4000 Euro zusätzlich pro Monat bei einem Verzug von nur einem Tag." Arbeitnehmer sollten sich die Durchsetzung eines solchen Anspruchs gut überlegen: Die daraus resultierende Belastung des Arbeitsverhältnisses könnte teurer sein als der Verzicht auf den Anspruch, und sollte vielleicht nur bei beharrlich zu später Zahlung nach Abmahnung erwogen werden. Gegebenenfalls könnte der Anspruch sogar für die Verjährungsfrist rückwirkend verfolgt werden.

Bislang gab es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Daher fragen sich Juristen jetzt, auf was die 40 Euro denn angerechnet werden sollen? Die Kammer jedenfalls sieht klar und verneint die bisherige Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Das BGB gelte auch hier. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.

Schwarz:  "So ganz sicher ist man aber wohl doch nicht, immerhin wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16



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