Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung

Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung
21.02.2017140 Mal gelesen
Etliche Beteiligungen an Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren den Bach runtergegangen und die Anleger erlebten ein finanzielles Desaster. Oft genug wurde dabei aber auch die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Das kann wiederum zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Anlageberater oder Beratungsgesellschaften können sich dann nicht mit Nichtwissen oder bloßen Vermutungen aus der Verantwortung stehlen, wie ein Urteil der Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 zeigt (Az.: 11 U 96/16).

Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hatte über die Schadensersatzansprüche eines Anlegers, der sich an einem Schiffsfonds beteiligt hatte, zu entscheiden. Dieser machte die Forderungen geltend, da er von seinem Berater, ein Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft, fehlerhaft beraten worden sei. Das OLG sprach dem Anleger Schadensersatz zu. Es stellte sich heraus, dass die Kosten für Vertrieb und Verwaltung schon mehr als 15 Prozent des investierten Kapitals des Anlegers betragen hätten. Hohe Vertriebsprovisionen ließen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. Für den Anleger seien dies aber entscheidende Punkte, um sich an einer Kapitalanlage zu beteiligen. Zudem hätte der Anleger auch über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zwingend aufgeklärt werden müssen, stellte das OLG klar.

Die Einwände der Beratungsgesellschaft, über Hergang und Inhalt der Gespräche nicht informiert gewesen bzw. davon ausgegangen zu sein, dass ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurde, wies das Gericht zurück. Es reiche nicht, die Vorwürfe mit Nichtwissen oder bloßen Vermutungen zu bestreiten. Vielmehr müsse dargelegt werden, dass die Beratung ordnungsgemäß verlaufen sei.

"Nicht nur bei Schiffsfonds, sondern auch bei vielen anderen Geldanlagen wurden in den Beratungsgesprächen vielfach die Ansprüche an einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht erfüllt. Dazu gehört z.B. auch die umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Insbesondere muss bei Beteiligungen an Schiffsfonds, Immobilienfonds, Umweltfonds und ähnlichen Kapitalanlagen auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht geschehen ist. Stattdessen wurden solche spekulativen Anlageprodukte vielfach als sicher und für die Altersvorsorge geeignet angepriesen. Bei einer derartigen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden", sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de 

 

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