Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß
14.12.2016206 Mal gelesen
Um Steuerbetrügern im Rotlicht-Milieu auf die Schliche zu kommen, können Steuerfahnder schlecht an die Tür klopfen (an welche überhaupt), um beweisträchtige Indizien zur Steuerhinterziehung zu finden oder gar ehrliche Auskünfte zu verlangen.

Deshalb verlangte ein Finanzamt nun die Herausgabe aller Kontaktadressen die Kontaktanzeigen zu gewerblichen Zwecken in einer Tageszeitung geschaltet hatten. Das Ersuchen wurde vom Bundesfinanzhof nicht als ein Angriff auf die Pressefreiheit bewertet.

Eine Herausgeberin einer Tageszeitung und Anzeigenblatts wehrte sich gegen das Auskunftsersuchen des Finanzamts, da sie darin einen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit sah. Das Finanzamt verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik "Kontakte", in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das vom Bundesrechnungshof beanstandeteVollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen ist besonders hoch, worin das Finanzgericht (FG) eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen sah.

Die Herausgeberin der Zeitung klagte natürlich weiter auf Einhaltung der Pressefreiheit. Der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen genießt zwar unter Umständen den Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Doch auch der Bundesfinanzhof bestätigte, dass diese nur solche Anzeigen schütze, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den Anzeigen, für die sich die Steuerfahnder interessierten, war dies jedoch nicht der Fall.

Das Finanzamt kann jedoch keine laufenden Auskünfte verlangen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung und müssen zudem zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis vorweisen können.

Steuerberater Jörg Treppner ist als Fachberater für das Gesundheitswesen spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, Psychologen und anderen Angehörigen von Heilberufen in steuerlichen Belangen. Treppner ist Gründungspartner von AJT in Neuss.



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