Sachwert Rendite-Fonds MPC Opportunity - Vorwürfe gegen das Fondsmanagement

Sachwert Rendite-Fonds MPC Opportunity - Vorwürfe gegen das Fondsmanagement
13.10.2015284 Mal gelesen
Die Kanzlei Röhrenbeck vertritt zahlreiche geschädigte Anleger des Sachwert Rendite-Fonds MPC Opportunity. In einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren machen wir aktuell Schadensersatzansprüche gegen Banken und sog. freie Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

In dem vor einiger Zeit an die Anleger des MPC Opportunity Amerika versendeten Geschäftsbericht des Fondsbeirates erhebt dieser schwere Vorwürfe gegenüber dem Fondsmanagement und kritisiert, dass ohne Rücksprache Managementvergütungen in Höhe von 3,3 Mio. US-$ aus dem Fonds abgezogen worden seien. Der Beirat bemängelt insbesondere, dass diese Vergütungen nicht in Einklang mit der völlig unzureichenden Entwicklung des Fonds stünden und nahezu ausschließlich die Anleger mit dem Gesamtverlust des Fonds belastet würden. Das Management zeige sich jedoch nicht bereit, zugunsten der Anleger auf einen Teil der Managementvergütungen zu verzichten. Für die Anleger, die einen Teil ihrer Altersvorsorge in den Fonds investiert haben, dürfte dieses uneinsichtige Verhalten des Managements nicht nachvollziehbar sein, da es scheint, als könne sich ein Teil ihrer Altersvorsorge in Luft auflösen.

Aufgrund der äußerst ungewissen Aussichten für die Zukunft des Fonds haben sich zahlreiche verunsicherte Anleger des Fondsportfolios an uns gewandt und um Hilfe gebeten. Bei der Prüfung der jeweiligen Sachverhalte haben wir vermehrt eklatante Beratungsfehler seitens der beratenden Kreditinstitute und sog. freien Berater festgestellt, welche Schadensersatzansprüche begründen können. Vielen unserer Mandanten hätte dieser Fonds von ihrem Berater gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie auf der Suche nach einer sicheren Kapitalanlage waren.

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, neben der regelmäßigen kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist, spätestens zehn Jahren nach der Zeichnung (absolute Verjährung). Und: Im Gegensatz zur regelmäßigen Verjährung tritt bei der absoluten Verjährung die Verjährung taggenau und nicht erst mit Ablauf des Jahres ein.

Gerne steht Ihnen unser spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für telefonische Auskünfte zur Verfügung.