§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe – Berechnung des Kostenbeitrages der Eltern – Erstattung rechtswidrig erhobener Forderungen

Verwaltungsrecht
18.08.20131552 Mal gelesen
Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten einer vollstationären Eingliederungshilfe nach Maßgabe ihres Einkommens zu beteiligen. Diese Verpflichtung ist oft Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen.

So gibt es z.B. Fälle, in denen der Kostenbeitrag deutlich höher ist, als der gesetzliche Unterhalt. Außerdem setzt z.B. die Zahlungsverpflichtung der Eltern erst ab dem Zeitpunkt ein, ab welchem ihnen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und sie über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt wurden (92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Um diese Fragestellungen ging es in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Ein nichtehelicher Vater, der nicht vor Beginn der Hilfe mit Mutter und Kind zusammengelebt hatte, zahlte Unterhalt in gesetzlicher Höhe. Der Jugendhilfeträger forderte aufgrund der Einkommensverhältnisse des Vaters jedoch einen deutlich darüber hinausgehenden Kostenbeitrag. Formell entsprach die Berechnung den gesetzlichen Bestimmungen. Gleichwohl erhob der Vater hiergegen Klage mit dem Argument, dass eine Heranziehung über den Betrag des gesetzlichen Unterhalts hinaus mit dem Grundprinzip der Heranziehung unvereinbar sei. Nichteheliche Väter, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind nicht zusammen gelebt haben, sollten nach dem ursprünglichen Zweck des Gesetzes nicht über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus belastet werden. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ließ jedoch die Berufung zu. Nach Prüfung des Sachverhalts gab das Gericht den Hinweis, dass der Jugendhilfeträger den Vater nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis erteilt hatte.

Das Oberverwaltungsgericht sah den Kostenbeitragsbescheid deshalb als von Anfang an rechtswidrig an. Der Jugendhilfeträger hob darauf hin den Bescheid teilweise auf, und zwar insoweit, als die Forderung den gesetzlichen Unterhalt überstieg. Die Überzahlung wurde erstattet. Zugleich wurde der Kostenbeitrag unter Beachtung der Hinweispflichten ab Februar 2013 neu berechnet und eingefordert, allerdings wiederum über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus. Hiergegen wurde erneut Klage erhoben. Der nicht erstattete Restbetrag für den Zeitraum ab August 2010 bis Januar 2013 wurde mit gesondertem Antrag zurückgefordert. Auf diese Forderung reagierte das Jugendamt zunächst nicht. Deshalb wurde mit der Klage gegen die erneute Forderung ab Februar 2013 zugleich auch die vollständige Aufhebung des ursprünglichen Bescheides beantragt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 SGB X. Kurz nach Klageerhebung hob das Jugendamt jedoch den Bescheid mit Wirkung ab August 2010 auf und erstattete den Restbetrag von immerhin noch 12.990,00 EUR.

Die noch nicht geklärte Frage, ob ein Vater, der vor Beginn der Hilfe nicht mit der Mutter und dem Kind zusammen gelebt hat, über den Betrag der gesetzlichen Unterhaltspflicht hinaus zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden darf, wird im Rahmen des laufenden Klageverfahrens zu klären sein.

Dokumentation:

Antrag auf Zulassung der Berufung

Einstellungsbeschluss OVG Niedersachsen

Aufhebungs- und Erstattungsantrag

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

 

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