§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe zum Besuch einer Internet-Schule

Soziales und Sozialversicherung
09.11.20141389 Mal gelesen
In manchen Fällen sind Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung nicht imstande, eine staatliche Schule zu besuchen, z.B. weil sie im Unterricht gemobbt und von der Klassengemeinschaft ausgegrenzt werden. Zur Sicherung des schulischen Leistungsstandes bleibt oft nur ein Fernunterricht.

Seit einiger Zeit gibt es Online-Schulen. Sie erteilen Unterricht per Computer und Videotelefon (Skype), passen den Lernstoff auf jeden Schüler individuell an und bereiten auf Abschlüsse vor. In besonders gelagerten Fällen kann die Kostenübernahme für die Teilnahme am Unterricht einer Internet-Schule/Online-Schule auch als Eingliederungshilfe bewilligt werden.

Fallbeispiel (hier: Web-Individualschule Bochum)

Anspruchsbegründung

Bewilligungsbescheid

Auf jeden Fall müssen aber die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sein.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

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