Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

Arbeit Betrieb
17.10.2014325 Mal gelesen
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach Paragraph 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.

Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus-und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortung-und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet.
Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2014 - AZ. 9 AZR 545/12


mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Pezo der Rechtsanwaltskanzlei Pezo Vennemann Friesenplatz 25 (Belgisches Viertel) 50672 Köln