Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag
21.01.20112353 Mal gelesen
Vor allem dann, wenn der Verkäufer eines Pferdes eine Nacherfüllung verweigert oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann der Käufer vom Pferdekaufvertrag zurücktreten. Im Allgemeinen muss der Rücktrittserklärung deshalb eine auf Nacherfüllung gerichtete Fristsetzung vorausgegangen sein.

Immer dann, wenn der Käufer - bewusst oder unwissentlich - auf eine solche Fristsetzung verzichtet hat, stellt sich zwangsläufig die in der gerichtlichen Praxis häufig diskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Fristsetzung entbehrlich ist.

Die Rechtsprechung hat diesbezüglich klargestellt, dass das Erfordernis der Fristsetzung auch beim Kauf von Tieren generell gültig bleibt Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem Grundsatzurteil vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05 Folgendes ausgeführt:

"... Das Berufungsgericht meint, dass ein Nacherfüllungsverlangen und das damit verbundene Abwarten der gesetzten Frist für den Käufer eines Tieres auch dann unzumutbar sei, wenn es sich um ein Tier handele, das der Käufer nicht aus wirtschaftlichem Interesse, sondern aus persönlichen Beweggründen erworben habe. Dem ist nicht zu folgen. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsmotiv des Käufers eines Tieres kommt es für die Beurteilung, ob dem Käufer zugemutet werden kann, vom Verkäufer des Tieres Nacherfüllung zu verlangen, nicht an. Weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 90a, 433 ff. ff. BGB) noch aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Tierschutzgedanken des Artikel 20a GG ist herzuleiten, dass für den Vorrang der Nacherfüllung gegenüber dem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung beim Tierkauf maßgeblich zu sein hätte, ob es sich um ein Nutztier oder, wie hier, um ein von einem Hobbyreiter erworbenes Pferd handelt. Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04). ..."

In besonders gelagerten Notfällen kann allerdings eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein (BGH, Urteil vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05). Ferner kann ein Nachbesserungsverlangen in Form der Beseitigung des Mangels angesichts der Unheilbarkeit einer Erkrankung überflüssig sein (BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06). Voraussetzung hierfür ist aber, dass aus tiermedizinischer Sicht zweifelsfrei feststeht, dass die Krankheit nicht therapierbar ist. 

Ohne die Einholung eines fachkundigen Rates sollte dies nicht zu voreilig angenommen werden. Besteht zumindest theoretisch eine Heilungsmöglichkeit, z.B. bei einem an Hufkrebs erkrankten Tier, so kann dem betroffenen Käufer nur angeraten werden, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, selbst wenn er das Pferd inzwischen lieb gewonnen hat und deshalb nur sehr ungern zur Nacherfüllung an der Verkäufer zurückgeben möchte. Ansonsten kann dem Käufer im Prozess eine unliebsame Überraschung widerfahren. Erklärt nämlich der Verkäufer, dass er bereit und in der Lage gewesen wäre, das Pferd bestens pflegen und behandeln zu lassen, so läuft der Käufer Gefahr, dass das Gericht die Klage allein aus formellen Gründen abweist, weil dem Verkäufer nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. In dieser Situation hilft dem Käufer oftmals auch der Einwand nicht weiter, dass die unwürdigen Haltungsbedingungen in den Stallungen des Verkäufers für die Entstehung der Erkrankung ursächlich gewesen seien. Unabhängig davon, dass sich eine solche Behauptung nur schlecht beweisen lässt, etwa weil die Ursachen von Hufkrebs vielfältig sein können, wird der Verkäufer im Prozess - für den Käufer zumeist unwiderlegbar - behaupten, dass er zum Wohl des kranken Pferdes dafür gesorgt hätte, dass sich die Haltungsbedingungen in seinem Stall drastisch verbessern. Daran zeigt sich, dass nur derjenige Käufer an sein Ziel kommt, der es versteht, bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die formellen Voraussetzungen für seine Mängelansprüche zu schaffen.

Vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ist ein vertragliches Rücktrittsrecht zu unterscheiden.

Oftmals wird zwischen den Parteien eines Pferdekaufvertrages vereinbart, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten darf, wenn sich nach einer durchgeführten Ankaufuntersuchung aus dem tierärztlichen Befund ergibt, dass das Pferd eine erherbliche gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist. Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, innerhalb welcher Frist der Pferdekäufer in einem solchen Fall von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen darf. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer unverzüglich zu reagieren hat. Andernfalls droht ihm ein Verlust seiner Sachmängelansprüche (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 140/09). Die Kernaussage dieser Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ein vertraglich vereinbartes Recht, vom abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten, ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu zwei Wochen. Andernfalls können Ansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ankaufsuntersuchung soll Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die Ankaufsuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien. Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers eine Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will, hat der Käufer regelmäßig ein Interesse an fundierten Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung gehört es zu den Obliegenheiten des Käufers, von einem etwaigen Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen tierärztlichen Untersuchungsergebnisses zusteht, unverzüglich Gebrauch zu machen.

Wer Geld sparen und Prozesse vermeiden will, sollte Rechtsrat nicht erst dann einholen, wenn die gerichtliche Auseinandersetzung schon vor der Tür steht. Stattdessen empfiehlt es sich, bereits bei Abschluss des Kaufvertrages dafür zu sorgen, dass keine juristischen Fehler begangen werden. Hilfreich ist insoweit immer ein professionell aufgesetzter Kaufvertrag (gegebenenfalls nebst Beschaffenheitsvereinbarungen und Übergabeprotokoll).