Rückgabe des privat genutzten Dienstwagens bei Freistellung

Arbeit Betrieb
07.06.2012608 Mal gelesen
Wird ein Arbeitnehmer, zum Beispiel nach Ausspruch einer Kündigung, von der Arbeit freigestellt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt der Freistellung den bislang privat genutzten Dienstwagen zurückfordern kann. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer ne

1. Einleitung

Wird ein Arbeitnehmer, zum Beispiel nach Ausspruch einer Kündigung, von der Arbeit freigestellt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt der Freistellung den bislang privat genutzten Dienstwagen zurückfordern kann. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung befasst.

 2. Urteil

Eine Arbeitnehmerin war gegen die Rückforderung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber vorgegangen. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass ihr in der Mitte eines Monats eine ordentliche Kündigung, verbunden mit der sofortigen Freistellung von der Arbeit, durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde der bis dahin auch privat genutzte Dienstwagen zurückgefordert. Im Dienstwagenvertrag war u.a. geregelt, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber sei der Arbeitnehmer jedoch nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.

 

Im gerichtlichen Verfahren vertrat die Arbeitnehmerin die Meinung, dass sie durch den Widerrufsvorbehalt unangemessen benachteiligt würde. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

 

Nach der Entscheidung des BAG (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10) ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, wirksam. Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstwagenvertrages enthaltenen Widerrufsklausel steht jedoch zudem die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315BGB. Der Widerruf muss danach billigem Ermessen entsprechen. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu berücksichtigen ist u. a., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gemäß § 6 I Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann. Die Entziehung des Dienstwagens in der Mitte des Monats benachteiligte die Arbeitnehmerin daher sehr. Der Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmerin den Wagen bis zum Ende des Monats weiter zur Verfügung stellen müssen. Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich. Der Arbeitgeber wird dann nach § 275 I BGB von der Leistungspflicht befreit. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 I 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Ein hoher Schaden kann nicht geltend gemacht werden.

 3. Fazit

Die Widerrufsklausel in einem Dienstwagenvertrag ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall muss jedoch abgewogen werden, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht. Hierbei sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Führt die Entziehung des Dienstwagens zu einer finanziellen Belastung des Arbeitnehmers, ohne dass dieser hierfür einen Ausgleich erhält, kann der Dienstwagen nur unter Einhaltung einer Auslauffrist zurückgefordert werden. Wird diese seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.