Rückforderungsrechte bei vermeindlicher Renovierungspflicht

Bauverordnung Immobilien
05.08.20091222 Mal gelesen

Reparaturklausel

Es stellt sich die Frage, welche Rechte der Mieter hat, wenn er in den vergangenen Jahren zu Unrecht Schönheitsreparaturen vorgenommen hat. Diese Frage hat nun der BGH im Mai 2009 entschieden (BGH VIII ZR 302/07). Wer als Mieter in den letzten Jahren vor seinem Auszug die Wohnung renoviert hatte, weil er irrtümlich gkaubte, hierzu verpflichtete zu sein, kann nach dem Urteil des BGH Geldersatz von seinem Vermieter verlangen, wenn unwirksame Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag vorhanden waren, was der Mieter aber erst nachträglich erfahren hat. Der Vermieter ist in all diesen Fällen ungerechtfertigt bereichert und schuldet dem Mieter deshalb die übliche oder aber die angemessene Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Hat der Mieter selbst renoviert, muss der Vermieter dem Mieter Ersatz der Freizeit, Materialkosten, Kosten für etwaige Helfer u. ä. erstatten.

Die gesetztliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt frühestens am Ende des Jahres, in dem der Mieter die Renovierungsarbeiten getätigt hat. Somit können zumindestens alle Mieter, die in den Jahren 2006-2009 Schönheitsreparatuern vorgenommen haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, Ersatz vom Vermieter fordern.

Da nach meinen Schätzungen mindestens 2/3 aller Mietverträge unwirksame Renovierungsklauseln enthalten, könnte sich hier eine Prozessflut anbahnen.