Rückforderung von Provisionsvorschusszahlungen muss nachvollziehbar sein
Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 01.07.2011 - 707 mal gelesen, 1 mal kommentiert.
Handelsvertreter müssen nach einer Kündigung damit rechnen, dass der Unternehmer von ihnen Provisionsvorschusszahlungen zurück fordert. Die Provisionsabrechnungen des Unternehmers sollte der Handelsvertreter überprüfen lassen, bevor er zahlt. Es könnte sich lohnen nach einem aktuellen Urteil:
Urteil zum Handelsvertreterrecht vom Amtsgericht Hanau,
Verkündet am: 18.03.2011
Aktenzeichen: 33 C 453/10 (13)
Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich, jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen.
Das Amtsgericht Hanau hat eine Klage der Postbank Finanzberatung AG gegenüber einem ausgeschiedenen Handelsvertreter auf Rückzahlung von Provisionsvorschusszahlungen abgewiesen, da die Provisionsabrechnungen unverständlich waren. Die Klägerin hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt, damit ist das Urteil rechtskräftig geworden .
Das Urteil ist vollständig abgedruckt unter www.schmidt-kollegen.com
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Autor: Tanju Isikci Datum: 25.02.2012, 21:04
An alle Postbank-Geschädigten,
traut euch gegen die Rückforderung anzugehen... es lohnt sich.
Nähere Informationen folgen.
Freundliche Grüße
Ex-FM
traut euch gegen die Rückforderung anzugehen... es lohnt sich.
Nähere Informationen folgen.
Freundliche Grüße
Ex-FM




