Rückenwind für den Widerrufsjoker? – BGH entscheidet zum Darlehenswiderruf

Rückenwind für den Widerrufsjoker? – BGH entscheidet zum Darlehenswiderruf
30.03.2016190 Mal gelesen
Der Widerrufsjoker könnte noch einmal höchstrichterlichen Rückenwind bekommen. Am 5. April steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Darlehen an (Az.: XI ZR 478/15).

"Nicht zum ersten Mal wird eine Entscheidung des BGH zum Darlehenswiderruf erwartet. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig geplatzt, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Dabei ist davon auszugehen, dass die Banken eine Grundsatzentscheidung des BGH zu ihren Ungunsten vermeiden wollten", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Eine solche Grundsatzentscheidung der Karlsruher Richter könnte nun in wenigen Tagen fallen. Vor dem BGH wird die Klage eines Ehepaars verhandelt, das zwischen 2004 und 2010 mehrere Immobiliendarlehen mit der Bank abgeschlossen hatte. Als die Immobilie verkauft wurde, vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Das Ehepaar zahlte dafür ein Aufhebungsentgelt von insgesamt rund 30.000 Euro. Im November 2013 erklärte es schließlich den Widerruf der Darlehensverträge und forderte das gezahlte Aufhebungsentgelt zurück. Die Bank verweigert jedoch die Rückzahlung.

In den ersten beiden Instanzen war die Klage bereits erfolgreich, da die Angaben zur Widerrufsfrist in der erteilten Widerrufsbelehrung irreführend seien und nicht den Vorgaben der Musterbelehrung entsprechen. Daher sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt geworden und der Widerruf wirksam erfolgt, urteilte das OLG Stuttgart. Die Bank könne sich auch nicht auf Schutzwirkung oder Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Ebenso wenig stehe der Aufhebungsvertrag einem Widerruf entgegen.

Der BGH muss nun über die Revision der Bank entscheiden. "Es ist zu erwarten, dass der BGH bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bleibt. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat sie den Schwebezustand selbst herbeigeführt, so dass sie sich wohl nicht auf Schutzwirkung berufen kann", so Rechtsanwältin Gaber.

Noch ist offen, ob es tatsächlich zur Verhandlung kommt oder ob sich die Parteien noch kurzfristig einigen. "Ganz unabhängig von einer Grundsatzentscheidung des BGH können aber noch viele Verbraucher ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist bei vielen Immobilienfinanzierungen in diesem Zeitraum der Fall", erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Allerdings ist der Widerruf dieser Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Danach erlischt das sog. ewige Widerrufsrecht. Daher sollten Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, jetzt handeln.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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