Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 - Prospektfehler?

Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 - Prospektfehler?
13.01.2017373 Mal gelesen
8. Zivilsenat am Hanseatischen Oberlandesgericht weist in aktuellem Verfahren darauf hin, dass Aussage im Emissionsprospekt zur Aufsicht durch die FSA unrichtig sein dürfte.

In einem aktuellen von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen geführten Berufungsverfahren weist der 8. Zivilsenat am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg darauf hin, dass die im Emissionsprospekt enthaltene Erklärung, wonach das Fondsmanagement des TrustFonds UK 3 ebenfalls der Aufsicht durch die britischen Aufsichtsbehörde FSA (Financial Services Authority) unterliegt, unrichtig sein dürfte. Damit folgt das Berufungsgericht der Ansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen, dass zumindest der Hinweis auf die staatliche Aufsicht des Fondsmanagements des TrustFonds UK 3 irreführend und damit fehlerhaft ist.

Bereits im November 2015 hatte der erste Zivilsenat am Landgericht Hamburg einem ebenfalls von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Kapitalanleger (Rothmann & Cie. Trust Fonds UK 2) Schadensersatz wegen Prospektfehler zugesprochen. Nach Ansicht der 1. Zivilkammer am Landgericht Hamburg würde der Emissionsprospekt dieser Beteiligungsgesellschaft über den Umfang der ausgeübten Finanzaufsicht irreführend informieren. Das Gericht bestätigt in seinem Urteil den Vorwurf, dass die Erklärung im Emissionsprospekt, wonach die Versicherungsgesellschaften und das Management des TrustFonds UK 2 der Kontrolle der britischen Aufsichtsbehörde FSA unterliegen würden, "evident unrichtig" sei. Diese plakative Angabe würde nach Ansicht des Gerichts auch nicht in den weiteren Ausführungen des Prospekts in verständlicher Weise korrigiert oder klargestellt. So sei nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Darstellung im Hinblick auf die einzelnen am Fondskonstrukt beteiligten Gesellschaften "verschachtelt" und "verkomplizierend" anstelle von klärend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger sieht seine bisherige Auffassung, dass der Prospekt in diesem Punkt irreführend und dazu geeignet war, unrichtig zu informieren, durch diese positiven Urteile bestätigt. "Die Urteile bestätigen die Rechtsposition zahlreicher weiterer Anleger, die in dieser Angelegenheit durch unsere Kanzlei bereits Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht haben bzw. noch geltend machen möchten", so Rechtsanwalt Dr. Greger, dessen Kanzlei Kapitalanlegern, die den Verlust des von ihnen investierten Kapitals fürchten, für weitere Informationen hierzu gerne zur Verfügung steht. Aus Verjährungsgründen sollten sich betroffene Anleger kurzfristig anwaltlich informieren lassen.

www.dr-greger.de