Risiko Scheinselbstständigkeit: Strafverfahren und Beitragsforderungen

Soziales und Sozialversicherung
01.11.2014561 Mal gelesen
Die Beauftragung von Subunternehmern (Honorarkräften, freien Mitarbeitern etc.), die keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen (sog. Solo-Selbstständige) wird zu einem unkalkulierbaren Risiko. Es besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.

Der Zugriff der Zollbehörden und Rentenversicherungsträger wird härter. Die Verfahren bekommen eine Eigendynamik, gegen die sich Betriebe oftmals kaum noch wehren können. Manch gutgläubiger Unternehmer wird kalt erwischt.

Zoll und Rentenversicherung sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Obwohl die Verfahren rechtlich an sich völlig unabhängig voneinander sind, greifen sie zunehmend ineinander. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht die Betriebsprüfer der Rentenversicherung, sondern der Zoll die Initiative ergreift. Das Schema ist denkbar einfach:

  • Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit leiten die Zollbehörden ein Strafverfahren ein, wobei es immer öfter auch zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen kommt.
  • Im Wege der Amtshilfe für den Zoll berechnen die Rentenversicherungsträger den Beitragsschaden. Auf diese Berechnung wird dann ggf. die Anklage der Staatsanwaltschaft gestützt.
  • Parallel dazu erlassen die Rentenversicherungsträger gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls einen Beitragsbescheid und fordern die errechnete Summe ein, ohne ein "echtes" Betriebsprüfungsverfahren zu führen.

Dieses Vorgehen ist rechtlich zwar durchaus fragwürdig, aber zweifellos effektiv. Denn nach der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte sind Beitragsbescheide sofort vollziehbar. D.h. die geforderte Summe muss zunächst gezahlt werden, die rechtliche Klärung erfolgt später. Dies kann für betroffene Unternehmen existenzgefährdend sein.

Die rechtliche Problematik ergibt sich zum einen daraus, dass die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit im Einzelfall sehr schwierig sein kann. Klar definierte gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Die Entscheidung ist als Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Die Zuständigkeit liegt bei den Sozialgerichten. Da Strafverfahren aufgrund kürzerer Verjährungsfristen beschleunigt geführt werden müssen, wird der Auftraggeber mit einer strafrechtlichen Verurteilung bedroht, obwohl die endgültige Klärung durch die Sozialgerichte noch gar nicht erfolgt ist. Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der Auftraggeber kommt jedoch durch das Strafverfahren unter Druck. Lebt das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen, droht sogar der Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass die Rentenversicherungsträger sich in den Ermittlungsfällen des Zolls ihrer Pflicht zur eigenständigen Betriebsprüfung mitunter entziehen und die Ermittlungsergebnisse des Zolls ohne weitere Prüfung übernehmen. Das Bayerische Landessozialgericht hat dieses Vorgehen in einem Beschluss vom 04.12.2013 (L 5 R 652/13 B ER)  beanstandet. Das Betriebsprüfungsverfahren ist ein rechtlich selbstständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Prüfdienste eigene Ermittlungspflichten haben, die nicht durch die Ermittlungen des Zolls ersetzt werden können. Gleichwohl gibt es keine Garantie, dass die rechtliche Verteidigung gegen vorschnell erlassene Prüfbescheide erfolgreich endet.

Zu empfehlen ist deshalb vor jeder Beauftragung eines Solo-Selbstständigen, eine Klärung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin durchführen zu lassen.

Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage unter dem Stichwort "Schwerpunkte"


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