Resturlaub aus 2016 weg? - BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 AZR 541/15 (A)

Arbeit Betrieb
31.12.2016707 Mal gelesen
Der Jahreswechsel ist mit vielen Wünschen verbunden. Die meisten davon sind oft schneller wieder über Bord geworfen als gefasst. Das mit der Kreuzfahrt im Februar und dem „alten Urlaub“ aus 2016 zum Beispiel. Mit „Resturlaub“ ist es nämlich nicht so einfach. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer N. war bei Arbeitgeber G. bis zum 31. Dezember 2013 mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen tätig. Im Oktober 2013 bat G. den N., seinen Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. N. wollte am 15. November und am 2. Dezember je einen Tag Urlaub, danach verlangte er von G., seine "restlichen" 51 Tage abzugelten.

Das Problem: Wer Urlaub will, muss ihn nach bisherigem Arbeitsrecht beantragen. Der Chef braucht seinen Leuten - salopp gesagt - den Urlaub nicht hinterherzutragen oder aufzudrängen. Ins nächste Jahr geht Urlaub nur bei besonderen persönlichen oder betrieblichen Gründen. Wer seinen Urlaub bloß nicht nimmt, ist ihn mit Ablauf des Kalenderjahres los. Das könnte bald anders sein.

Der Beschluss: Es ist möglich, dass die nationale Praxis gegen EU-Recht verstößt, weil "Arbeitnehmer unter Angabe .. [ihrer] Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen .. [müssen], damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht", und weil Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, "von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen" (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A), Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N. hat vom BAG noch kein Recht bekommen. Das Gericht hat die Fallfragen zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Schaun mer mal, was da aus Luxemburg kommt .