Restschuldbefreiung: Voraussetzung der Versagung bei vorsätzlichen doer grob fahrlässigen Falschangaben

Insolvenzrecht
06.03.20091516 Mal gelesen
Das Finanzamt beantragte im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Finanzamt stützte seinen Antrag darauf, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück verschwiegen hat. Das Grundstück unterlag zu diesem Zeitpunkt bereits der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
 
Grundsätzlich sind im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben geeignet, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 InsO auszulösen. Dieser Versagungsgrund greift durch, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder - wie im Streitfall - Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
 
Der Schuldner hatte zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu haben, ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung "wahrscheinlich davon leiten lassen", dass das Grundstück für ihn nicht mehr "verfügbar" gewesen sei. Keinesfalls habe dadurch jemand "geschädigt oder übervorteilt" werden sollen. Hieraus zieht der BGH die Schlussfolgerung, dass der Schuldner weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt hat. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben gemacht hat, um Leistungen zu vermeiden, fehlt es an der subjektiven Voraussetzung ("um ..... zu") für die Versagung der Restschuldbefreiung.
 
BGH IX ZB 189/06 v. 20.12.2007