Restschuldbefreiung hindert nicht die Ausfertigung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs

Restschuldbefreiung hindert nicht die Ausfertigung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs
24.09.20135294 Mal gelesen
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist einem Insolvenzgläubiger nach Ansicht des Landgerichts Köln auf Antrag ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen. Soweit dem Schuldner Restschuldbefreiung gewährt worden ist, hat dieser diesen Umstand im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorzubringen.

Eine Gläubigerin meldete am 11. Oktober 2005 1.307,14 € als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Anspruch war von ihr durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln auch bereits tituliert worden, wobei sich das Versäumnisurteil im Tenor nicht zum Schuldgrund verhält und auch keine Entscheidungsgründe enthält. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt, wobei der Schuldner der Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung widersprach.

Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Oktober 2006 mangels Masse aufgehoben. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist dem Schuldner am 27. Oktober 2010 die Restschuldbefreiung erteilt worden.

Mit Antrag vom 10. Januar 2012 hat die Gläubigerin beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges zu erteilen. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts am 7. Februar 2012 zurück. Die Restschuldbefreiung hindere die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.

 

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde die Sache dem Landgericht zur Entscheidung übergeben.

Das Landgericht entschied, dass der Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen sei.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind gegeben. Der Titel sei auch nicht ungeeignet, da der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Schuldgrund (vorsätzliche unerlaubte Handlung) bestritten habe.

Auszugehen sei davon, dass derjenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, seine Forderung zur Tabelle anmelden muss, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt. Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, werde der frühere Titel aufgezehrt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat und dieser Widerspruch nicht beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Aus dem Tabellenauszug kann der Gläubiger in diesem Fall die Zwangsvollstreckung indes nicht betreiben. Vielmehr kann und muss er auf den zuvor erwirkten Titel zurückgreife.

Die Anwendung dieser Grundsätze bei einem, wie im vorliegenden Fall, auf den Schuldgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners sei von der Rechtsprechung noch nicht vollends geklärt worden.

Jedoch sei davon auszugehen, dass die Insolvenzordnung im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Feststellung zur Tabelle die Erteilung einer Ausfertigung nur soweit hindern will, wie das Bestreiten des Schuldners reicht. Bestreitet der Schuldner beim isolierten Widerspruch nicht die Forderung als solche, sondern nur den Schuldgrund, so lässt er die übrigen tabellenrelevanten Feststellungen gerade unbestritten.

Wollte man dem Gläubiger die Erteilung eines Tabellenauszugs bei einem isolierten Widerspruch versagen, müsste dieser nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin vollstreckungswillige Gläubiger einen neuen Titel erwirken, obwohl die Insolvenzordnung ihn davon grundsätzlich entlasten will und der Schuldner die Forderung als solche gar nicht bestreitet, sondern ihrer Durchsetzung lediglich den Einwand der Restschuldbefreiung entgegenhalten will.

Aus dem Umstand, dass die Restschuldbefreiung als eine vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machende Einwendung zu betrachten sei, die Forderung also bestehen bleibe und als unvollkommene Verbindlichkeit lediglich nicht durchsetzbar ist, folgt konsequenter Weise, dass dem Gläubiger die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist.

Der Gläubigerin ist somit die Klausel zu erteilen. Soweit der Schuldner Vollstreckungsgegenklage erhebt, kann in diesem Verfahren dann geklärt werden, ob die Vollstreckung wegen der Restschuldbefreiung unzulässig ist, oder trotz Restschuldbefreiung wegen der deliktischen Natur zulässig bleibt.

(Quelle: Landgericht Köln, Beschluss vom 03.07.2012; 13 T 50/12

Vorinstanz: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 07.02.2012; 71 IK 127/05)

 

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