Resch Rechtsanwälte: Prokon - Konzernabschluss lässt noch immer auf sich warten

Resch Rechtsanwälte: Prokon - Konzernabschluss lässt noch immer auf sich warten
08.08.2013516 Mal gelesen
Entgegen der Ankündigung der PROKON Holding GmbH & Co. Verwaltungs KG, die im Bereich der regenerativer Energien und Öko-Energie als Geldanlage Genussrechte anbietet, den ersten Konzernabschluss vorzulegen gibt es lediglich den Entwurf einer Bilanz.

Auf der Homepage der PROKON ist im Downloadbereich lediglich ein Entwurf einer Bilanz unter der Überschrift "Konzernabschluss: Entwurf der Erstkonsolidierung per 01.01.2012" hinterlegt.

Nach § 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist die PROKON verpflichtet, in den ersten fünf Monaten für das vergangene Geschäftsjahr einen vollständigen Konzernabschluss aufzustellen. Dieser hat neben der Bilanz auch eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Lagebericht zu enthalten (§ 264 HGB). Zu veröffentlichen ist dieser Konzernabschluss dann gemäß § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger. Dadurch soll der Öffentlichkeit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden.

 Der Jahresabschluss der PROKON Regenerative Energien GmbH zum 31.12.2011 hatte nach der Zusammenführung eines Großteils der früheren Objekt- und Geschäftsführungsgesellschaften bereits wesentliche Elemente für den nun ausstehenden Konzernabschluss der PROKON Holding GmbH & Co. Verwaltungs KG, als Muttergesellschaft der PROKON Regenerative Energien GmbH, enthalten. Dieser Jahresabschluss umfasste in der Druckversion des Bundesanzeigers schon 56 Seiten. Ein sachlicher Grund für die verspätete Aufstellung de Konzernabschlusses ist nicht erkennbar.

Die WELT AM SONNTAG berichtete bereits in ihrer Ausgabe vom 28.07.2013 von kritischen Anmerkungen und erheblichen Bedenken von Wirtschaftswissenschaftlern, die es unter anderem als bedenklich ansehen, dass der veröffentlichte Entwurf ein Umlaufvermögen von € 162 Mio. enthält, dem Verbindlichkeiten von € 288 Mio. gegenüber stehen.

Bedenklich erscheint uns in diesem Zusammenhang der Umstand, dass ein erheblicher Teil der ausgegebenen Genussrechte als Typ A mit einer kurzen Laufzeit von 6 Monaten ausgestaltet sind und unter Umständen einen erheblichen Liquiditätsbedarf zur Folge haben werden. Auch angesichts des im Entwurf des Konzernabschlusses enthaltenen Verlustvortrags von rund € 8 Mio. ist fraglich, aus welchen Mitteln die Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber geleistet werden können.

Der Plan der PROKON, weitere Genussrechte mit einem Volumen von € 10 Milliarden auszugeben, wird die Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des PROKON Konzerns nicht zerstreuen können. Die Konzernleitung hat es in der Hand, durch ein hohes Maß an Transparenz die Anleger von der Sicherheit und Güte der Kapitalanlage in Genussrechte der PROKON zu überzeugen.

Anleger sollten prüfen lassen, ob sie bei der Zeichnung der Beteiligung vollständig und transparent über mögliche Risiken der Anlageentscheidung aufgeklärt worden sind. Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte bietet allen Anlegern der PROKON eine kostenfreie rechtliche Ersteinschätzung an.