René Lezard: Investor springt ab – Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung

René Lezard: Investor springt ab – Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung
10.03.2017220 Mal gelesen
Auf den Absprung eines Investors folgte der Insolvenzantrag der René Lezard Mode GmbH.

Nach einer Ad-hoc Meldung des Unternehmens vom 7. März 2017 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und Eigenverwaltung beantragt. Im sog. Schutzschirmverfahren soll der eingeleitete Restrukturierungsprozess fortgesetzt werden.

Wie das Modeunternehmen weiter mitteilt, ist im Rahmen des laufenden Restrukturierungsprozesses ein Investor abgesprungen, mit dem man sich bereits in fortgeschrittenen Verhandlungen befunden habe. Nun plant die Geschäftsführung, den Sanierungsprozess unter dem Schutzschirm fortzusetzen.

"Für die Anleger der René Lezard-Anleihe ist dies die nächste Hiobsbotschaft. Trotz all ihrer Bereitschaft, dem Unternehmen wieder auf die Beine zu helfen, Zinsen zu stunden, auf ihr Kündigungsrecht zu verzichten und negative Veränderungen der Anleihebedingungen mitzutragen, sind diese Bemühungen nicht vom Erfolg gekrönt. Es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin aufgefordert werden, ihren Teil zur Rettung beizutragen. Ob eine nachhaltige Sanierung überhaupt gelingt, kann zu diesem Zeitpunkt noch niemand sagen", so Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

So besteht auch die Möglichkeit, dass das Schutzschirmverfahren in einem regulären Insolvenzverfahren mündet. Dann hätten die Anleger die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Allerdings müsste auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich mit hohen Verlusten gerechnet werden, da die Insolvenzquote in der Regel nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. "Die Anleger kämen praktisch vom Regen in die Traufe", so Rechtsanwältin Gaber.

Allerdings haben auch die Anleger die Möglichkeit, ihren "Schutzschirm" aufzuspannen, um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren. So kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommen dabei z.B. auch Forderungen gegen die Anlageberater und Vermittler. Diese müssen die Anleger auch über die Risiken ihrer Geldanlage aufklären und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen. "Ist es hier zu Fehlern gekommen, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren", erklärt Rechtsanwältin Gaber.


Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.


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