Reiserecht: Kooperation im Luftverkehr ("Code-Sharing") und Ausgleichsansprüche des Fluggastes bei großer Verspätung und Annullierung:

Reise und Verbraucherschutz
13.04.20101714 Mal gelesen

Der lediglich einen Flug buchende Reisende steht regelmäßig nur mit dem von ihm gewählten Luftfahrtunternehmen in einer vertraglichen Beziehung. Bedient sich diese Fluggesellschaft eines Kooperationspartners dergestalt, dass das andere Unternehmen für eine Teilstrecke die Beförderung des Fluggastes übernimmt, so stellt sich die Frage, welche der beiden Firmen bei einer großen Verspätung oder Annullierung die Ausgleichszahlung nach der einschlägigen Verbraucherverordnung (EG) Nr. 261/2004 schuldet. Die Regelung spricht in diesem Zusammenhang von dem "ausführenden Luftfahrtunternehmen".

Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 26.11.2009 (Xa ZR 132/08) dahingehend beantwortet, dass insoweit "allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist". Dies bedeutet, dass nicht "jeder an einer Code-Sharing-Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen" ist. Das im Vertragsverhältnis zu dem Fluggast stehende Unternehmen benutzt den Flugdienst des anderen Unternehmens, das heißt des Code-Sharing-Partners, lediglich mit, so dass ausschließlich der Kooperationspartner "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Fluggast bei einem Flugunternehmen eine Reise von Deutschland nach Brasilien und zurück gebucht, wobei auf dem Rückflug die Teilstrecke von Brasilien nach Deutschland von einer brasilianischen Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte. Dieser Teilflug war annulliert worden. Die Beförderung hatte alsdann das ursprünglich gebuchte Unternehmen übernommen.

Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts haben auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze entschieden, dass Anspruchsgegner hinsichtlich der Ersatzleistung das brasilianische Luftfahrtunternehmen ist. Die gebuchte Fluggesellschaft ist danach allenfalls Anspruchsgegnerin für vertragliche Ansprüche.