Reiserecht: Der Vorteil der Flugpauschalreise

Reise und Verbraucherschutz
01.09.20091028 Mal gelesen

Der verstärkt zu beobachtende Trend, dass der Reisende sich seine Urlaubsreise, insbesondere im Internet, im Baukastensystem durch einzelne Buchungen selbst zusammenstellt oder sich über ein Reisebüro vermitteln lässt, ist Anlass für den Hinweis:
Die Flugpauschalreise hat gegenüber Einzelbuchungen von Flug und Unterkunft im Falle der Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Anspruchstellung rechtliche Vorteile:

Insbesondere bei Mängeln der Flugreise erweist sich die Anspruchstellung gegenüber Fluggesellschaften häufig als rechtlich und tatsächlich schwierig.

Insoweit existierte zwar die Verordnung (EG) 261/2004 mit Ausgleichsansprüchen bei Flugannulierungen. Der Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht hat jedoch in zwei Grundsatzurteilen vom 30. 04. 2009 und 28. 05. 2009 (Xa ZR 78/08 und Xa ZR 113/08) klargestellt, dass diese Verordnung nicht so ausgestaltet ist, dass sie in allen Fällen, "in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird", die rechtliche Grundlage für eine Anspruchstellung gibt. Insoweit geht es lediglich um "Mindestrechte".

Die rechtliche Situation gestaltet sich in diesem Zusammenhang auch als prekär, weil die revisionsrichterliche Rechtsprechung zwischenzeitlich erhebliche Einschränkungen hinsichtlich des Geltungsbereichs gemacht hat. So hat beispielsweise ein Gast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges nicht erreicht, keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Auch löst nicht jede Umbuchung eines Anschlussfluges den Ausgleichsanspruch aus, vielmehr ist dies lediglich der Fall, wenn sich dieser als "Einstiegsverweigerung" darstellt. Anschlussflüge außerhalb der Mitgliedstaaten der EG, etwa in den USA, fallen erst gar nicht unter die Verordnung. Auch wird vom Bundesgerichtshof die Flugverspätung nicht als Mangel der Beförderungsleistung qualifiziert, da es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt, so dass keine Minderung des Flugpreises verlangt werden kann.

Sind bei einzeln gebuchten Leistungen Unterkunft oder Verpflegung mangelhaft, so kommt je nach Gestaltung der vertraglichen Grundlagen einer Anspruchstellung gegen einen Reiseveranstalter oder sogar nur gegen den Hotelbetreiber in Betracht. Letzteres bedeutete eine Prozessführung im Ausland, die sich regelmäßig bereits aus kostenmäßigen Gründen verbietet und in ihren Erfolgsaussichten im Wege der Anwendung ausländischen Rechts höchst unsicher ist.

Anders liegen die Dinge bei einer Flugpauschalreise.

Selbst wenn lediglich ein Mangel der Flugbeförderung vorliegt, ist hier Anspruchsgegner der Reiseveranstalter, da sich dieser eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft zurechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus einer Zurechnungsnorm (§ 278 BGB) für Erfüllungsgehilfen. Weitere Mängel, etwa hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung, können ebenfalls gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Bei der Beurteilung der Rechtsfolgen aufgrund der Mangelhaftigkeit gelten bei einer Flugpauschalreise hinsichtlich der Flugbeförderung nicht die Einschränkungen der EG-Verordnung und es bestehen hinsichtlich der übrigen Mängel nicht die aufgezeigten Schwierigkeiten, da das Bürgerliche Gesetzbuch in Umsetzung einer Verbraucherrichtlinie der EU ein ausdifferenziertes System von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen enthält, wobei die von dem Reisenden  vorgefunden Gesamtumstände in eine Abwägung einbezogen werden. Die EG-Verordnung kennt beispielsweise keine Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit!

Da von Reiseveranstaltern hin und wieder bei einer Mangelhaftigkeit der Flugbeförderung versucht wird, die Reisenden an die Fluggesellschaft wegen der Anspruchstellung zu verweisen, sei nochmals betont, dass der Reisende sich dies nicht gefallen lassen muss, er vielmehr in jedem Fall den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen kann und auch nehmen sollte.

Die hier nur kursorisch angesprochenen Problembereiche machen deutlich, dass Einzelbuchungen zwar häufig in der Summe preisgünstiger sein können, der Reisende aber im Falle einer Mangelhaftigkeit hierbei "drauf zahlt", da ihm alsdann der Weg über die verbraucherfreundlichen Regelungen der Flugpauschalreise verwehrt ist.