Reisemängel richtig reklamieren

Reise und Verbraucherschutz
28.07.20091548 Mal gelesen
Bei Pauschalreisen sind Reisemängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Reiseleiter vor Ort, notfalls dem Reiseveranstalter in Deutschland anzuzeigen. Aus Beweisgründen sollte die Anzeige schriftlich erfolgen. Die Kenntnisnahme des Reiseleiters sollte protokolliert werden.  Steht kein Reiseleiter zur Verfügung, so wenden Sie sich direkt schriftlich (per Telefax) an den Reiseveranstalter in Deutschland. Lassen Sie sich eine Übersendungsbestätigung aushändigen.
 
Oftmals versuchen Reiseleiter Sie auf das Ende der Reise zu vertrösten. Lassen Sie das nicht zu. Mängelansprüche entstehen erst nach Anzeige. Es obliegt dann Ihnen, die rechtzeitige Anzeige nachzuweisen.
 
Inhaltlich sollten die Reisemängel so detailliert wie möglich beschrieben werden. Bei Baulärm sollten Sie die Zeiten der Bauarbeiten angeben und das eingesetzte Gerät. Verwenden Sie möglichst keine gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Bewertungen (z.B. dreckiges Zimmer), sondern schildern Sie nachprüfbare Fakten (Staubschicht von 1cm; Flecken vom Umfang.).
 
Jeder Reisende sollte die Mängel gesondert beanstanden. Nur bei Familienreisen ist der Reisende für Gewährleistungsansprüche der übrigen Reiseteilnehmer anspruchsberechtigt. Aber auch in diesen Fällen kommen unter Umständen auch Schadenersatzansprüche in Betracht, für die allein der Reisende aktivlegitimiert ist.
 
Die schriftliche Mängelanzeige selbst ist regelmäßig nicht zu Beweiszwecken geeignet. Sie bestätigt allein die rechtzeitige Anzeige der Reisemängel. Daher sollten Sie sich um Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift bemühen. Auch sollten Sie Videos, Fotografien etc. vom Mangel fertigen.
 
Eine Kündigung des Reisevertrages (aufgrund von Reisemängeln § 651e BGB) kommt nur bei besonders erheblichen Reisemängeln und dies auch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, so dass Sie sich vor der Kündigung rechtlich beraten lassen sollten.
 
Nach Rückkehr aus dem Urlaub sind die Reisemängel nochmals innerhalb eines Monats nach (ursprünglich geplanter) Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Zusätzlich ist in diesem Anspruchsschreiben deutlich zu machen, dass man eine Erstattung begehrt.
 
Nachdem die meisten Veranstalter die Möglichkeit zur Verkürzung der Fristen nach § 651m BGB ausnutzen, sind Ansprüche spätestens nach einem Jahr gerichtlich anhängig zu machen.