Redtube.com und The Archive AG (Abmahnungen erledigt!)

Redtube.com und The Archive AG (Abmahnungen erledigt!)
24.06.20147648 Mal gelesen
Die von der Kanzlei Urmann + Collegen ausgesprochenen Abmahnungen für Redtube.com/The Archive AG scheinen sich endgültig in Luft aufgelöst zu haben. Zuletzt hatte das Amtsgericht Hannover zugunsten unserer Mandantschaft entschieden und die Abmahnungen für nicht berechtigt erklärt.

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27.05.2014 (Aktenzeichen 550 C 13749/13) hat den Abmahnungen, die im Namen von The Archive AG ausgesprochen wurden, endgültig eine Absage erteilt.

U C Rechtsanwälte ziehen sich zurück

Die Abmahnungen wurden letztes Jahr von Urmann Collegen (U C Rechtsanwälte) ausgesprochen. Plötzlich legte diese Kanzlei allerdings das Mandat für The Archive AG Ende April 2014 nieder und zog sich scheinbar aus der Angelegenheit vollständig zurück. Wir halten dies für einen geschickten Schachzug. Zum einen fällt dann eine Zustellanschrift weg. Vermutlich wird eine Zustellung in der Schweiz erhebliche Mühen bereiten. Zum anderen gerät die Kanzlei U C Rechtsanwälte erst einmal aus der "Schusslinie". 

Streaming und deutsches Urheberrecht

Angeregt durch dieses Massenabmahnen wurde die juristische Diskussion um das Streamen in urheberrechtlicher Hinsicht wieder entfacht. Die überwiegende Mehrheit der Rechtswissenschaftlicher sprach sich dafür aus, dass darin grundsätzlich kein Urheberrechtsverstoß zu sehen sei. Auch der Bundestag sprach sich auf Anfrage der Linksfraktion dafür aus, dass Streamen keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Ausnahmen würden sich insgesamt nach einhelliger Meinung nur dann ergeben, wenn die Vorlage, von der gestreamt wird, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Dies ist nach überwiegender Ansicht aber bei Videoportalen für den Nutzer nicht zweifelsfrei feststellbar.

Amtsgericht Hannover - Absage an Abmahner!

Im Urteil des Amtsgericht Hannover, das wir am 27.05.2014 für unsere Mandantschaft erwirken konnte, wurde die Angelegenheit auch positiv für uns entschieden. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass die Abmahnung keine finanziellen Forderungen begründen könne. Das AG Hannover äußerte sich dahingehend, dass die von der abmahnenden Seite geforderte Unterlassungserklärung zu weitreichend formuliert sei. Weiter führte das Gericht aus, dass die Abmahnung unberechtigt sei, denn der Klägerin wurde vorgeworfen, eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage gestreamt zu haben. Diese Offensichtlichkeit war nach Ansicht des AG Hannover aber bei redtube.com nicht gegeben - dafür müsse es zweifelsfrei (!) rechtswidrig hergestellt gewesen sein. Der durchschnittliche Internetznutzer muss aber nicht umfassend prüfen, ob dem so ist. Viel mehr muss der Abmahnende beweisen, dass diese Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit gegeben war. Ein solcher Beweisantritt wurde nicht geführt.

Dabei führte das Gericht wortwörtlich aus: "Denn hierbei handelt es sich jedenfalls dann nicht um einen relevanten Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn es sich im Sinne des § 44a Nr. 2 UrhG um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig bzw. begleitend sind, um eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen. Diese Schrankenbestimmung knüpft an die Legalität der Nutzung des Werkes an. Der reine Konsum eines illegal veröffentlichen Films ist danach erlaubt (vgl. Hilgert/Hilgert, Nutzung von Streaming-Portalen, MMR 2014, 88). Die Kontrolle, ob eine rechtmäßige Nutzung vorliegt, darf jedoch nicht gänzlich der Klägerin auferlegt werden. Der Nutzer eines Videostreams hat in der Regel keine Möglichkeit der Kontrolle, ob der Film rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Es hinge somit vom Zufall ab, ob der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht oder nicht."

Die Angelegenheit rund um die Massenabmahnungen von U C Rechtsanwälte für The Archive AG (www.redtube.com) scheint somit endgültig geklärt zu sein.

Weitere Informationen

Redtube und The Archive AG - die Abmahnungen und Hintergrundwissen

Volltext der Entscheidungsgründe des Urteils aus Hannover