Redtube-Abmahnungen: LG Köln stellt ablehnende Auskunftsbeschlüsse online

Abmahnung Filesharing
24.12.20131003 Mal gelesen
Wie berichtet, wurden tausende Anschlussinhaber von der Regensburger Kanzlei U+C wegen des Konsums von Pornofilmen auf der Streaming-Plattform Redtube abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages von 250,00 EUR aufgefordert.

Name und Adresse der Abgemahnten erhielt die Kanzlei U C aufgrund vmn LG Köln im Rahmen von Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassener Auskunftsbeschlüsse von dem Provider des Anschlussinhabers. Die Auskunftsanträge wurden von dem Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Namen der The Archive AG gestellt. Bisher geht man davon aus, dass 89 Auskunftsanträge beim LG Köln eingereicht wurden. 62 Anträgen gab das LG statt, 27 Anträge wurden abgelehnt - dies obgleich der Sachverhalt und (sicher) auch der Wortlaut der Anträge stets identisch sind, wenn man von den unterschiedlichen Titeln der Pornofilme absieht.

Da stellt sicher mancher Laie zu Recht die Frage: Wie kann das sein ? Der Grund liegt darin, dass die Anträge von unterschiedlichen Kammern beim LG Köln bearbeitet werden und nicht jede Kammer Kenntnis im Urheberrecht besitzt, da aufgrund der vom LG Köln zu bearbeitenden Antragsflut jede Kammer am LG Köln im Rotationsprinzip Auskunftsanträge bearbeiten muss. Das LG Köln ist für Auskunftsanträge gegen die Deutsche Telekom AG zuständig.

Das LG Köln hat nun zwei seiner ablehnenden Beschlüsse online gestellt (Az. 228 O 173/13 und 214 0 190/13). In den Beschlüssen betont das LG Köln, dass es streitig ist, ob durch Streaming das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt wird. Zudem sei die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

So heißt es in dem Beschluss im Verfahren zum Az.: 228 O 173/13 wie folgt:

"Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (... ). Im Einzelnen gilt folgendes:

Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.

Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen."

Betroffenen Anschlussinhabern ist daher zu empfehlen, den Forderungen der KAnzlei U C nicht ohne weiteres nachzugeben, sondern Rat eines auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Anwalts einzuholen. Zudem wurden im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen bereits Strafanzeigen wegen Betruges gestellt und die Staatsanwaltschaft Köln hat aus eigenem Ermessen bereits Ermittlungen aufgenommen. Die große Frage ist nämlich: Wie sind die Abmahner an die IP-Adressen der Portalnutzer gekommen ?