Rechtswidrig erlangte Einkünfte sind steuerpflichtig!

Steuern und Steuerstrafrecht
20.08.2008922 Mal gelesen

Der Angeklagte hatte mit Betäubungsmitteln (BtM) in nicht unerheblicher Menge gehandelt und daraus seinen Lebensunterhalt im wesentlichen bestritten.

Neben dem gegen den Angeklagten laufenden Strafverfahren wurde ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung angestrengt, da die Einkünfte über Jahre hinweg nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben worden waren.

Der Angeklagte musste seine Steuererklärungen nacherklären. Seine Erklärungspflicht ist durch die laufenden Strafverfahren nicht ausgesetzt. Die Erklärungen müssen auch wahrheitsgemäß erfolgen.

Der Grundsatz des Steuergeheimnisses wird in solchen Verfahren, insbesondere bei denen es um erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen geht, im Rahmen der § 393 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AO ausgehölt; entsprechende Erklärungen werden an die zuständigen Gerichte häufig weitergeleitet.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGHSt. 50, 299) es ausreichen lassen, dass die Einkünfte nur betragsmäßig genannt werden, ohne Benennung der Einkunftsquelle.

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