Rechtsüberholen

anwalt24 Fachartikel
13.12.2013309 Mal gelesen
§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass links zu überholen ist. Ausgenommen von diesem Verbot des Rechtsüberholens sind nach § 5 Abs. 7 StVO das Überholen eines Linksabbiegers sowie das Überholen von Schienenfahrzeugen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen, so dass auch hier das Rechtsüberholen gestattet ist (§ 7 Abs. 3 StVO).

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist das Rechtsüberholen in zwei Fallgruppen gestattet. Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 2 StVO). Voraussetzung ist also, dass auf allen Fahrstreifen so dichter Verkehr ist, dass nebeneinander gefahren wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehr einmal auf der einen Fahrspur, dann auf der anderen Fahrspur geringfügig schneller ist. Der Verkehrsablauf soll in diesen Fällen nicht durch ein striktes Verbot des Rechtsüberholens behindert werden; vielmehr soll die gewählte Fahrspur beibehalten bleiben.

Eine weitere Ausnahme enthält § 7 Abs. 2 a StVO, wonach Fahrzeuge dann mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden dürfen, die auf dem linken Fahrstreifen stehen oder langsam fahren. Das dabei erlaubte Rechtsüberholen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen entweder steht oder mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen darf auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen langsam in Bewegung, so darf rechts mit keiner höheren Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h gefahren werden, so dass rechts max. 80 km/h erlaubt ist.

Wer außerhalb dieser gesetzlich normierten Ausnahmen des Linksüberholens rechts überholt, riskiert eine Geldbuße von 50 € sowie drei Punkte im Verkehrszentralregister.

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(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider , Bamberg ; Email: bamberg@roeschert-junkert.de)