Rechtsschutzversicherung - Eintritt des Versicherungsfalls

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
20.02.2015321 Mal gelesen
Die Bestimmung in ARB (75), wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner besteht.

Nach der Regelung des § 14 Abs. 3 ARB 75 besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat, wenn der maßgebliche Verstoß in versicherter Zeit, d.h. nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes, eingetreten ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH entscheidet hierbei über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt komme dabei erst das seinem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch hergeleitet hat.

Dies gelte auch für die Bestimmung in § 14 Abs. 3 ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll.

Diese Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens könne zu einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalls führen. Ihre wortlautkonforme Anwendung berge die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalls maßgeblichen Geschehens in sich, die in der Mehrzahl der Fälle den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspreche, weil sie häufig zur Annahme der Vorvertraglichkeit führe. Umgekehrt seien aber auch berechtigte Interessen des Versicherers berührt, weil der Regelungswortlaut eine zeitlich weit ausgedehnte Nachhaftung zur Folge haben könne. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) deshalb nur in einer interessengerechten einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers stand.

Der in § 14 Abs. 2 ARB 75 geregelte Rechtsschutzfall werde über die Verletzung von Pflichten eines den Versicherungsnehmer und seinen Gegner verbindenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnisses festgelegt. Ohne diesen rechtlichen Bezug des Erstereignisses (der Verletzung von Pflichten) zum Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers sei eine interessengerechte zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls nicht möglich. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, möge er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, könne deshalb nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn zeitgleich bereits ein solches Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner anstehe.