Rechtsschutz: Unwirksamkeit einer Leistungsausschlussklausel bei Obliegenheitsverletzungen

Rechtsschutz: Unwirksamkeit einer Leistungsausschlussklausel bei Obliegenheitsverletzungen
21.08.2015305 Mal gelesen
Die Rechtsschutzversicherung wird zur Kostenübernahme auch bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit des Kunden verpflichtet, wenn sie nicht an das Versicherungsvertragsgesetz angepasste Vertragsklauseln verwendet.

Ein Kommentar zum Urteil des BGH vom 02.04.2014 - Az. 4 ZR 58/13

Verwendet die Rechtsschutzversicherung alte Vertragsklauseln, die nicht an die neue Fassung des § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst sind, so ist sie zum Deckungsschutz in einem Rechtsfall auch dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Obliegenheitspflichten arglistig verletzt hat.

Dem von dem BGH zu entscheidenden Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen allgemeine Rechtsschutzbestimmungen aus dem Jahr 2005 zugrunde. Die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) wurden nicht an die Vorschriften des VVG in der Fassung nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2007 angepasst. So kam es, dass die Klausel über die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nicht mit der aktuellen Fassung des § 28 VVG übereinstimmte.

Der Kläger hatte in der Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.04.2011 eine fondsgebundene Lebensversicherung. Im März 2011 hat er einen sog. "Prozessbetreuungsvertrag" mit der A-AG abgeschlossen. Danach sollte die A-AG den Lebensversicherungsvertrag kündigen und an dem Mehrerlös mit 25 % beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von der A-AG ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Zudem wurde vereinbart, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die Lebensversicherung an die A-AG abtreten würde. Die Abtretung hat der Kläger aber bei seinem Lebensversicherer nicht erwähnt. Er hat den Lebensversicherungsvertrag gekündigt und nach § 119 BGB angefochten und forderte die Rückzahlung der bislang eingezahlten Prämien sowie 7 % Zinsen. Die Lebensversicherungsgesellschaft hat die Kündigung anerkannt und dem Kläger den Rückkaufswert gezahlt. Der Kläger wollte weiter gegen die Lebensversicherung vorgehen, um weitere Ansprüche geltend zu machen. Er wendete sich an die Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Deckungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Lebensversicherer.

Der Rechtsschutzversicherung Tatsachen verschwiegen

Dabei hat der Kläger den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung nicht erwähnt. Die Rechtsschutzversicherung hat den Deckungsschutz abgelehnt mit der Begründung, es würden Erfolgsaussichten fehlen, sowie Berufung auf die vorsätzliche bzw. grobfahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitspflicht des Klägers gemäß § 17 Abs. 6 ARB 2005. Nach dieser Vorschrift: "Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat."

Das Amtsgericht hat der Klage des Klägers auf Feststellung, dass der Rechtsschutzversicherer für die Weiterverfolgung seiner Ansprüche Deckungsschutz zu gewähren, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

In der Begründung seiner Entscheidung hat der BGH zunächst festgestellt, dass die Rechtsfolgenbelehrung der Klausel in den ARB 2005 unter § 17 zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der neuen Fassung des § 28 VVG abweicht. Der Wortlaut des von der beklagten Versicherung verwendeten § 17 ARB 2005 beruhte auf der alten Fassung des § 6 Abs. 3 VVG. Der BGH stellte fest, dass auf den gegenständlichen Rechtsstreit der § 28 VVG n. F. anzuwenden ist, da der Versicherungsfall erst im Jahr 2011, zum Zeitpunkt, indem die Lebensversicherung des Klägers die Rückzahlung verweigert hat, eingetreten ist.

Zur Begründung führt der BGH aus:

"Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, den namens des Klägers erklärten Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht."

Unwirksame Klausel - Folge: Rechtsschutz zu Deckungsschutz verpflichtet

Die von der Versicherungsgesellschaft nicht an die Neuregelung des § 28 VVG angepasste Vertragsklausel ist unwirksam. Hierzu der BGH: "§ 17 Abs. 6 Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers die Beweislast. Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 ARB-RU 2005, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orientiert, hat hingegen der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Für den Versicherungsnehmer nachteilige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig."

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist somit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Dr. Thomas Schulte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB kommentiert: "Die wohl wichtigste Schlussfolgerung der Entscheidung: Der BGH geht hier von der Gesamtunwirksamkeit aus, was so viel heißt wie: Weicht die Vertragsklausel nur zumindest zum Teil von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, ist die gesamte Klausel unwirksam. In dem vorliegenden Fall hielt der BGH die nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz angepassten Altbedingungen, unabhängig von der Art des Verschuldens, für unwirksam. Was noch interessant ist: Die Lücke, die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstanden ist, soll nicht durch die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 VVG ersetzt werden. Wieso? Es handele sich hier um eine gesetzliche Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Bestimmungen des § 306 BGB verdrängt. Mit der durch die Anpassungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versicherungsbedingungen wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren."

Fehlende Belehrung über das Gutachterverfahren

Die Entscheidung des BGH brachte noch einen Grundsatz hervor: Danach kann sich die Rechtsschutzversicherung auf die fehlenden Erfolgsaussichten gemäß § 128 Satz 3 VVG dann nicht berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren hinweist oder aber, wenn der Versicherungsvertrag ein derartiges Gutachterverfahren nicht vorsieht. Dieser Formfehler führte dazu, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet wurde, den Deckungsschutz zu übernehmen.

Kein Leistungsausschluss bei Geltendmachung von Ansprüchen anderer Personen

In dem vorliegenden Fall hielt der BGH auch die Sicherungszession zwischen dem Versicherungsnehmer und der A-AG für keinen Grund, um die Leistung der Rechtsschutzversicherung auszuschließen. Die im Prozessbetreuungsvertrag vereinbarte stille Sicherungszession mache die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer anderen Person i. S. von § 3 ARB-RU 2005.

Der BGH hierzu:

"Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt, geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat. Eine Verlagerung der Prozesskostenlast von einer nicht versicherten Person auf den Versicherungsnehmer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des bei der Beklagten versicherten Klägers aus seinem Lebensversicherungsvertrag. Auch nach deren Abtretung sind diese Ansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Der Prozessbetreuungsvertrag und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durchsetzung im Interesse des Klägers erleichtern."

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Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
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