Rechtsmittel gegen Nicht-Einberufung der Gläubigerversammlung steht nicht jedem Gläubiger zu

Rechtsmittel gegen Nicht-Einberufung der Gläubigerversammlung steht nicht jedem Gläubiger zu
07.10.2013246 Mal gelesen
Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen.

Nach der Insolvenzordnung dürfen neben dem Insolvenzverwalter nur Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen, die zusammen eine bestimmte Summe der Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. Manchmal lehnt das Gericht die Einberufung ab oder lässt dieselbe nur mit einer verkürzten Tagesordnung zu und die meisten Gläubiger nehmen die Entscheidung dann so hin. Kann man jetzt, wenn man nicht (mehr) die übrigen Gläubiger auf seiner Seite hat, alleine Rechtmittel dagegen einlegen? ..

 

Zusammen mit anderen Gläubigern, die gemeinsam das von der Insolvenzordnung geforderte Quorum erreichten, hat ein Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anhörung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "Antrag auf Bestellung eines Gläubigerausschusses" beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Anhörung des Insolvenzverwalters" einberufen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Die anderen Gläubiger haben diese Entscheidung hingenommen, unser Gläubiger jedoch nicht. Er legt gegen die Verkürzung der Tagesordnung sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese als unzulässig zurück.

 

Auch der Bundesgerichtshof hält ein Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers, der alleine das von der Insolvenzordnung geforderte Quorum nicht erfüllt, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Gläubigerversammlung für unzulässig.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes strahle die Antragsbefugnis auf die Beschwerdebefugnis aus. Beschwerdebefugt sei deshalb nur derjenige, der auch für den Antrag zur Einberufung der Gläubigerversammlung antragberechtigt sei; bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das von der Insolvenzordnung geforderte Quorum erfüllen.

Der Gesetzgeber habe aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Vielmehr müssen sich zumindest fünf nicht nachrangige Gläubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Dadurch werde sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blockieren.

Die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger bestehe im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Seien jedoch nicht mehr alle das Quorum bildenden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubiger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen.

Es bleibt somit bei der Einberufung mit der verkürzten Tagesordnung.

---------

Fazit: Anträge an das Insolvenzgericht hinsichtlich der Einberufung von Gläubigerversammlungen bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Auch ist eine Kommunikation mit den übrigen Gläubigers extrem wichtig, damit ein gemeinsames Vorgehen gut untereinander abgestimmt werden kann. Anwaltliche Beratung ist hier sehr hilfreich.

  

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011; IX ZB 212/09

Vorinstanz: Landgericht Verden, Beschluss vom 04.09.2009; 3a T 156/09

Amtsgericht Verden (Aller), Entscheidung vom 13.07.2009; 11 IN 171/09 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage