RECHTSMISSBRAUCH svh24.de GmbH ABMAHNUNG - Himmelmann Pohlmann Rechtsanwälte - OLG Hamm I-4 U 83/11

Abmahnung Filesharing
18.11.20112179 Mal gelesen
Rote Karte für svh24.de GmbH. Ist jetzt endlich Schluss mit Abmahnungen der svh24.de GmbH aus Dortmund? Bewirkt die geäußerte Rechtsauffassung des 4. Zivilsenates des OLG Hamm vom 17.11.2011 einen Abmahnstopp bei der svh24 GmbH?

Oder muss der svh24 GmbH erst im Urteilswege Rechtsmissbrauch attestiert werden? Im Einzelnen:

Am 17.11.2011 fand um 12:30 Uhr vor dem OLG Hamm (Az.: I-4 U 83/11) in einer Abmahnangelegenheit der svh24 GmbH aus Dortmund, welche sich durch die Himmelman Pohlmann Rechtsanwälte vertreten lässt, Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Von der svh24 GmbH wurde in diesem Jahr so mach ein Händler abgemahnt. Bekannt sind momentan mehr als 40 nahemzu wortgleiche Abmahnungen. Grund war zu 99 % die sogenannte 40 EUR Klausel in den Abmahnungen. Den Abgemahnten viel häufig sofort auf, dass die Abmahnung eine Fachanwältin für Familienrecht ausgesprochen hatte. Mit der Zahl der Abmahnungen, stieg auch die Anzahl der Foreneinträge und verständlicherweise die Verärgerung der Abgemahnten.

Nach einer sehr detaillierten und umfassenden Erörterung des 4. Zivilsenates des OLG Hamm haben die Rechtsanwälte Himmelmann Pohlmann schließlich Ihren Verfügungsantrag zurückgenommen. Das OLG Hamm hatte mit der Antragsbefugnis gleich in doppelter Hinsicht große Schwierigkeiten:

1. Wettbewerbsverhältnis

2. Rechtsmissbrauch

Der Senat hatte zunächst erhebliche Zweifel am vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses geäußert. Der Abgemahnte hatte nämlich nur eine einzige Digitalkamera angeboten, die wohl einzige Kamera überhaupt, weil dies gar nicht zu seinem üblichen Produktangebot gehörte. 

Im Rahmen einer Gesamtschau kam der Senat auch nach der Vorberatung im Ergebnis zum Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, natürlich vorbehaltlich einer abschließenden Beratung. Für Missbrauch sprachen diese Kriterien:

- Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung waren identisch

- Abstraktheit der Abmahnungen

- Höhe der geforderten Vertragsstrafen

- Art der Formulierung der Abmahung (Stichwort "Haftungsfalle" für den Abgemahnten)

- es wurden nur Artikel abgemahnt, die teurer als 40 EUR waren (Stichwort "Betroffenheit")

- Hinweis in der Abmahnung auf Gebührenerhöhung

 

Alles in allem Rechtsmissbrauch der svh24.de GmbH. Da die Kollegin den Verfügungsantrag zurücknahm, kann das OLG Hamm dem Massenabmahner svh24.de GmbH jetzt leider nicht im Urteilswege Rechtsmissbrauch attestieren.

Fazit:
Sollten Sie aktuell in einer Auseinandersetzung mit der svh24 GmbH stecken, berufen Sie sich auf Rechtsmissbrauch und beantragen Sie die Beiziehung der Verfahrensakte Az.: I-4 U 83/11.

Die svh24.de GmbH wird jedenfalls im OLG Bezirk Hamm anhängige Verfahren aufgrund Rechtsmissbrauchs verlieren. Finanziell steht die svh24.de GmbH derzeit jedenfalls nach Angaben der Rechtsanwälte Himmelmann Pohlmann aus Dortmund sehr gut da. Es ist von einem Umsatz von mehr als 20 Mio. die Rede.

Wir dürfen also die svh24.de GmbH höflich zur Kasse bitten. Über 40 Abmahnopfer hätten gern Ihr Geld zurück.

Wir beraten Sie gern. www.abmahnberatung.de