Rechtsmissbrauch LG Bochum Urteil vom 07.04.2009, Az. I – 12 O 20/09

Abmahnung
15.11.2010763 Mal gelesen
Vor dem LG Bochum haben wir ein Rechtsmissbrauchsurteil im Bereich Tiebedarf erstritten. Ausschlaggebend war hier ein krasses Missverhältnis von Geschäftsumsatz zu Abmahntätigkeit. In Nachgang zu dieser Entscheidung stellt sich die Frage nach möglichen Regressansprüchen der zu Unrecht Abgemahnten.

Im Segment des Handels von Tierzubehör & Tierbedarf hat der Unterzeichner ein weiteres Rechtsmissbrauchsurteil erstritten. Wie im Detail aus den Urteilsgründen ersichtlich, war Hintergrund für die Entscheidung des LG Bochum ein sehr grobes Missverhältnis zwischen Abmahn- und Geschäftsumsatz. Wie sich in weiteren Verfahren herausstellte, machte der Abmahner monatlich wohl lediglich 250,- € Umsatz.

Diverse Geschädigte verlangen Schadensersatz vom Abmahner, weil dieser mit seiner Abmahntätigkeit dem Anschein nach ganz andere, als wettbewerbsrechtliche Interessen verfolgte. Ein erstes Schadensersatzverfahren gegen den Abmahner verlief allerdings nicht erfolgreich. Inzwischen liegt jedoch eine Zeugenaussage vor, die den Abmahner und seinen Anwalt schwer belastet. Mit Blick hierauf bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Auseinandersetzungen weiterentwickeln. Im Folgenden wird das Urteil des LG Bochum nebst Tenor wiedergegeben: Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 18.02.2009 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Sachverhalt

Der in Essen wohnhafte Kläger ist hauptberuflich Lokführer bei der Deutschen Bahn. Während einer Bahnfahrt lernte er seinen in Wiesbaden ansässigen heutigen Prozessbevollmächtigten kennen. Der Verfügungskläger bietet im Internet Tierbedarf an. Vorwiegend vertreibt er entsprechende Produkte über die Internetplattform F. Sein dortiger Name lautet "T?. Bei F ist er als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Im Jahre 2008 hat der Verfügungskläger 98 Rechnungen erstellt und hierdurch einen Umsatz von 2.430,36 € erzielt. Bei F. liegen seit dem Jahr 2002 310 Bewertungen für ihn vor. Zwischen Februar 2008 und Februar 2009 hat der Verfügungskläger zumindest zwei Abmahnungen gegen eine Frau L. und eine gegen Frau Q. aussprechen lassen. Eine weitere erfolgte am 09.03.2009 gegenüber Frau S.

Der Verfügungsbeklagte veräußert ebenfalls Tierbedarf aller Art als angemeldeter gewerblicher Verkäufer über die Internetplattform F.

Unter dem 18.02.2009 hat der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, in dem der Verfügungsbeklagten bestimmte Verhaltensweisen und Aussagen beim Handeln über F. untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung vom 18.02.2009, Bl. 51 d. A., Bezug genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung. Er hält seinen Antrag mit eingehendem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 06.04.2009 für nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere bestehe keine Absprache zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten über eine Kostenbegrenzung. Es sei nicht vorgesehen, dass nur Gewerbetreibende mit einem gewissen Mindestumsatz Abmahnungen aussprechen dürften.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, wie erkannt.

Er geht von einem Rechtsmissbrauch des Verfügungsklägers aus. Hierzu behauptet er insbesondere, es seien weitere Abmahnungen ausgesprochen worden. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Schriftsatz vom 03.04.2009 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Die bereits ergangene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist daher auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Interessen und Ziele verfolgt werden, wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rdnr. 4.1.0 m. w. N.). Es ist davon auszugehen, dass sachfremde Motive überwiegen, wenn der Anschlussberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann. Entscheidend ist insoweit die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (Köhler a.a.O., Rdnr. 4.12). So liegt es hier. Es liegt ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Verfügungsklägers und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde bei einem Umsatz von lediglich 2.430,00 € innerhalb eines Jahres ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteigt. Die gerügten Verstöße waren auch nicht derart, dass sie den Geschäftsbetrieb des Verfügungsklägers unmittelbar gefährdeten. Aus objektiver Sicht können daher nur (zumindest überwiegend) sachfremde Motive den Kläger zum Ausspruch der Abmahnungen und zur Beantragung der einstweiligen Verfügung veranlasst haben. Insoweit passt die Beauftragung eines weit entfernt geschäftlich ansässigen Rechtsanwalts - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ins Bild.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher unzulässig. Die bereits ergangene einstweilige Verfügung war aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Jörg Faustmann