Rechtsanwalt Sebastian Kroll - Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Hamburg

Fachartikel aus dem Bereich Wohnung, Haus, Bauen und (Ver-) Mieten - 21.02.2010 - 1.389 mal gelesen.
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - zum Umfang der Schönheitsreparaturen

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2010 mit der Frage befasst, ob der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkett-Versiegelung Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind. Dies hat der BGH verneint und die Vertragsklausel, die dem Mieter die vorgenannten Maßnahmen als Schönheitsreparaturen auferlegen sollte, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Dies führte in der Folge jedoch nicht nur zur Teilunwirksamkeit der Klausel über den Umfang der Schönheitsreparaturen, sondern wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel und damit der Abwälzung Schönheitsreparaturenpflicht auf den Mieter.

Praxistipp: Mit Blick auf die zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Thematik der Schönheitsreparaturen empfiehlt es sich, neben der Prüfung und Gestaltung entsprechender Klauseln im Zusammenhang mit einem Mietvertragsabschluss auch während der Vertragslaufzeit bereits vorhandene Klauseln zu überprüfen, um möglichst frühzeitig etwaigen rechtlichen Auseinandersetzung entgegenwirken zu können.

Die Entscheidung ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

Für Rückfragen zu obiger Thematik sowie zu miet- und immobilienrechtlichen Themen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Kroll aus der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte in Hamburg (Sebastian.Kroll@nkr-hamburg.de) gern zur Verfügung.

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