Rechtsanwalt Sagsöz, BONN -> K Ü N D I G U N G S G R Ü N D E

Arbeit Betrieb
13.03.20071635 Mal gelesen

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar (mit Ausnahme bei sog. Kleinbetrieben), wenn der Arbeitnehmer mindestens ein halbes Jahr bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt ist (§ 23 KSchG).

Es gibt drei Kategorien der Kündigungsgründe:

a. Verhaltensbedingte Kündigung. Diese Art der Kündigung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheint. In der Regel muß bei diesem Kündigungsgrund eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgehen.

b. Personenbedingte Kündigung. Diese Art der Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sehr oft krankheitsbedingt fehlt.  In der Regel ist die personenbedingte Kündigung relativ schwer durch den Arbeitgeber zu belegen. Es ist u.a. eine sog. "negative Gesundheitsprognose" darzulegen. 

c. Betriebsbedingte Kündigung. Kann der Arbeitgeber eine schlechte Auftragslage nachweisen und war die sodann erfolgte Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern ausgewogen, kann diese Art der Kündigung gerechtfertigt sein. Bei der Sozialauswahl ist zu beachten, daß -bei gleichgearteten Arbeitsplätzen- der Arbeitnehmer zuerst zu kündigen wäre, welcher zB. keiner Unterhaltspflicht (Kinder, Ehefrau) nachkommen muß.  

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (s.o.), kann eine Kündigung nach Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dennoch unrechtmäßig sein.

Hinweis: Die Angaben können keine fundierte Beratung im arbeitsrechtlichen Bereich ersetzen. Die Themengebiete können nur grob angerissen werden.