Rechtsanwalt Johannes von Rüden Unzulässigkeit der Gewährung uneingeschränkter weltweiter Markenlizenzen

Internet, IT und Telekommunikation
16.08.2011284 Mal gelesen
AGB eines Internetkaufhauses, in denen sich dieses eine uneingeschränkte, weltweite und gebührenfreie Lizenz hinsichtlich aller eingetragenen Markenzeichen gewähren lässt, sei überraschend und damit unwirksam (Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10)

Rechtsanwalt Johannes von Rüden erläutert den Fall 

Unternehmen 1 und Unternehmen 2 betreiben bei einem großen bekannten Internetkaufhaus einen Online-Shop.

Unternehmen 1 erstellte für einen angebotenen Artikel ein Produktbild mit Firmenlogo und stellte dieses beim Internetkaufhaus ein.

In den AGB des Internetkaufhauses ist eine Regelung enthalten, die diesem ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht an allen durch Online-Händler übermittelten Werken einräumt. Hiervon sind auch Marken bzw. Firmenlogos erfasst.

In der Folgezeit stellte das Internetkaufhaus dem Unternehmen 2 dieses Produktbild mit Firmenlogo für einen eigenen Artikel zur Verfügung. Unternehmen 2 verwendete dieses Bild fortan.

Unternehmen 1 begehrte nun im Klageweg die Unterlassung der Produktbild-Verwendung durch Unternehmen 2.

Entscheidung erläutert von Johannes von Rüden:

Das Landgericht verurteile Unternehmen 2 die Verwendung des Produktbildes mit Firmenlogo des Unternehmen 1 künftig zu unterlassen.

Es führte zunächst aus, dass die Zulässigkeit der Verwendung des Bildes mit Logo einer AGB-Kontrolle unterliege, da Unternehmen 2 seine Nutzungsbefugnis ausschließlich aus der AGB-Vereinbarung zwischen dem Internetkaufhaus und Unternehmen 1 herleite.

Das Landgericht stellt sodann fest, dass die AGB-Regelung, in der auch für eingetragene Marken bzw. Firmenlogos dem Internetkaufhaus ein entgeltfreies, uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werde, nicht Teil des Vertrages werde, da die Verwendung der Marken, Handelsnahmen sowie Namen und Darstellungen der Personen durch die Internetplattform nicht vertragsspezifisch und daher überraschend sei.

Bezugnehmend auf den Vertragszweck, Verkauf über das Internetkaufhaus, erwarte der Online-Händler eine solche Klausel nicht, so dass die Bestimmung Unternehmen 1 "überrumpelt" habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Bestimmung der Nutzungseinräumung keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der Verwendung enthalte. Es sei zudem unzumutbar, dass das Firmenlogo durch einen Konkurrenten verwendet werde, ohne dass Unternehmen 1 hierüber eine Entscheidung verbliebe.

Fazit von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Die Verwendung von Produktbildern, in denen Firmenlogos öder ähnliche Unternehmensbezeichnungen eingefügt sind, durch einen anderen ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzinhabers unzulässig. Auf eine Genehmigung durch ein Internetkaufhaus per AGB kann sich dieser nicht berufen.

Werdermann von Rüden Rechtsanwälte 

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